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Mehrdeutigkeit in der Meerespolitik

Die Stellungnahme des Internationalen Seegerichtshofs zum Klimaschutz

SWP-Aktuell 2026/A 26, 08.06.2026, 5 Seiten

doi:10.18449/2026A26

Forschungsgebiete

Im Januar 2027 steht die ersten Vertragsstaatenkonferenz des neuen Hochseeschutzabkommens der Vereinten Nationen an. Auf der Tagung dürften zentrale Konflikte zwischen Meeresschutz und Meeresnutzung im Kontext des Klimawandels verhandelt werden. Erneut in den Fokus rückt damit auch die 2024 ergangene Stellungnahme des Internationalen Seegerichtshofs zum Klimaschutz. Viele hatten erwartet, mit dem Gutachten würde das klimapolitische Verhältnis zwischen Schutz und Nutzung der Ozeane eindeutiger definiert. Besonders wichtig ist diese Klärung mit Blick auf neue marine CO2-Entnahmetechnologien (mCDR). Sie sollen eine höhere Aufnahme von Kohlenstoff durch das Meer ermöglichen, um den Klimawandel abzuschwächen. Der Seegerichtshof stellte klar, dass Staaten die Ozeane vor Verschmutzung durch atmo­sphärisches CO2 schützen müssen. Interpretationsspielraum blieb jedoch in der Frage, ob mCDR als Meeresverschmutzung oder als Beitrag zum Meeresschutz gilt. Diese Mehrdeutigkeit lässt sich politisch nutzen, um marine CO2-Entnahme entweder zu fördern oder einzuschränken. Internationale Organisationen, EU-Institutionen und nationale Behörden sollten darauf vorbereitet sein, dass unterschiedliche Auslegungen des Gerichtsentscheids die zukünftige Klima- und Meerespolitik beeinflussen werden.

Der Schutz der Meere bleibt auch in auf­gewühlten Zeiten eine politische Priorität der Staatengemeinschaft. Das zeigt sich daran, wie rasch das 2023 unterzeichnete Abkommen der Vereinten Nationen zum Schutz der Biodiversität auf Hoher See (kurz BBNJ-Abkommen) ratifiziert wurde. Bereits am 17. Januar 2026 ist die Übereinkunft in Kraft getreten. Auch die erste Vertragsstaatenkonferenz (COP1) wurde mit Januar 2027 frühzeitig angesetzt. Zugleich wird in den letzten Jahren mehr und mehr aner­kannt, dass es einen Zusammenhang zwi­schen Meeres- und Klimapolitik gibt. Das Bewusstsein gilt dabei nicht nur den Risi­ken, die der Klimawandel für die Meeres­umwelt mit sich bringt, etwa durch Ver­sauerung oder Korallenbleiche. Zunehmend wird auch gesehen, dass der Ozean zur Bewältigung des Klimawandels beitragen kann.

Doch wenn es um die Rolle der Meere in der Klimapolitik geht, besteht oft ein Span­nungsverhältnis zwischen dem souveränen Recht der Staaten, die maritimen Ressourcen innerhalb ihrer ausschließlichen Wirt­schaftszonen zu nutzen, und der interna­tionalen Verpflichtung, den Ozean als glo­bales Gemeinschaftsgut vor Verschmutzung zu schützen (siehe SWP-Aktuell 20/2023). Im Mai 2024 veröffentlichte der Internationale Seegerichtshof Hamburg (ITLOS) seine lang erwartete Stellungnahme zum Klima­wandel. Viele hatten im Vorfeld gehofft, dass diese Entscheidung dazu beitragen würde, das Gleichgewicht zwischen den Paradigmen von Schutz und Nutzung der Ozeane im Zusammenhang mit dem Klima­wandel zu klären.

Die »Advisory Opinion« war von der Kommission der kleinen Inselstaaten für Klimawandel und Völkerrecht (COSIS) angefordert worden. Sie hatte den ITLOS ersucht, die klimapolitischen Verpflichtungen zu benennen, die den Staaten im Rah­men des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS, deutsch SRÜ) zukommen. Mehr als 40 Staaten, interna­­tionale Organisationen und Nichtregierungsorganisationen reichten schriftliche Stellungnahmen zu diesem Antrag ein, und viele andere Akteure nahmen an mündlichen Anhörungen teil. Der Gerichtshof schuf dann zwar Klarheit darüber, dass Staa­ten dafür verantwortlich sind, die Ozeane vor der Verschmutzung durch atmosphärisches CO2 zu schützen. Doch viele Fragen zum »marine carbon dioxide removal« (mCDR) blieben offen – vor allem jene, ob diese Ansätze angesichts des Klimawandels eine Meeresverschmutzung oder einen Bei­trag zum Meeresschutz darstellen.

Mit seinem ambivalenten Wortlaut lässt das ITLOS-Gutachten viel Deutungsspielraum für laufende Governance-Prozesse zu mCDR, wie sie in internationalen Vertragsgremien und nationalen Regulierungs­behörden stattfinden. Deutschland und die EU sollten sich darauf einstellen, dass die Stellungnahme in der aktuellen Klima- und Meerespolitik als Referenz für unterschiedliche Interessen und Strategien genutzt wird.

Zwischen Nutzung und Schutz der Meere

In den letzten Jahren ist die klimapolitische Rolle der Meere auf der Agenda der inter­nationalen wie der deutschen Politik nach oben gerückt. Während der Ozean lange Zeit als »Opfer« galt, das von Versauerung und Erwärmung bedroht ist, wird er nun zunehmend als ein wichtiger Teil der Lösung für die Klimakrise gesehen. Die Notwendigkeit, CO2 aktiv aus der Atmosphäre zu ent­fernen, steht immer häufiger im Mittelpunkt der Diskussion. Dies gilt vor allem, seit das Netto-Null-Ziel für Treibhausgas-Emissionen die Kernvorgabe der Klimapolitik geworden ist. Weltweit, darunter auch in Deutschland, werden derzeit verschie­dene Methoden zu CDR erforscht und ent­wickelt.

Der Ozean spielt eine Schlüsselrolle bei der Regulierung des globalen Klimas, weil er auf natürliche Weise einen großen Teil (25 bis 30 Prozent) der anthropogenen CO2-Emissionen absorbiert. Dieses Entnahme­potential lässt sich durch menschliches Eingreifen möglicherweise noch erhöhen. Da die technischen und soziopolitischen Kosten landbasierter CDR-Ansätze zunehmend sichtbar werden, könnte der Ozean hier neue Hoffnung bieten, vor allem wenn in Deutschland, der EU und weltweit die Strategien zur Entnahme und Speicherung von Kohlenstoff weiterentwickelt werden.

Die Vorschläge, wie sich das Meer verstärkt als Kohlenstoffsenke nutzen ließe, reichen von der Ausweitung von Seegraswiesen bis hin zu geochemischen Ansätzen. Letztere zielen etwa darauf, die Alkalinität des Ozeans zu erhöhen, indem Substanzen wie gemahlener Kalkstein oder Olivin ein­gebracht werden, die mit dem Meerwasser reagieren und CO2 binden. Gleichzeitig bleibt Meeresschutz auf nationaler, euro­päischer wie internationaler Ebene ein poli­tisch wichtiges Thema. Dabei gibt es eine stabile Koalition von Akteuren, die auf eine Priorisierung dieses Anliegens drängen.

Verpflichtungen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens

Eine der wichtigsten Schlussfolgerungen der ITLOS-Stellungnahme lautet, dass es eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des UN-Seerechtsübereinkommens darstellt, wenn anthropogene Treibhausgas-Emissionen in die Atmosphäre gelangen (Abs. 179 des Gutachtens). Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat der Inter­nationale Seegerichtshof die Definition von Meeresverschmutzung nach Artikel 1 des SRÜ in ihre drei Bestandteile zerlegt und festgestellt: »(1) Es muss ein Stoff oder eine Energie vorhanden sein; (2) dieser Stoff oder diese Energie muss vom Menschen direkt oder indirekt in die Meeresumwelt einge­bracht werden, und (3) diese Einbringung muss schädliche Auswirkungen haben oder wahrscheinlich haben« (Abs. 161). Der ITLOS konstatierte ferner, dass die drei Kriterien zwar kumulativ zu verstehen sind – also alle erfüllt sein müssen –, die Definition der Meeresverschmutzung im SRÜ ansons­ten aber »allgemein ist, da sie alles umfasst, was die Kriterien erfüllt« (Abs. 161).

Der Befund des Gerichts, wonach anthro­pogene Treibhausgas-Emissionen eine Mee­resverschmutzung darstellen, bedeutet, dass Artikel 194 des SRÜ greift. Dort heißt es, dass die Staaten alle Maßnahmen er­greifen, »die notwendig sind, um die Ver­schmutzung der Meeresumwelt ungeachtet ihrer Ursache zu verhüten, zu verringern und zu überwachen«. Der ITLOS bemerkte, dass Artikel 194 »es jedem Staat überlässt, zu bestimmen, welche Maßnahmen erfor­derlich sind«.

Einige Stellen des Gutachtens deuten darauf hin, dass der Gerichtshof die CO2-Entnahme und andere Formen des »mari­nen Geo-Engineerings« nicht als Mittel im Kampf gegen klimabedingte Verschmutzung betrachtet, sondern darin selbst poten­tiell verschmutzende Aktivitäten sieht. In dem einzigen Absatz, in dem der ITLOS marines Geo-Engineering erwähnt, wird darauf hingewiesen, dass »Artikel 195 [des SRÜ] die Staaten verpflichtet, bei der Ergrei­fung von Maßnahmen zur Verhütung, Ver­ringerung und Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt Schäden oder Gefahren nicht von einem Gebiet auf ein anderes zu übertragen oder eine Art der Verschmutzung in eine andere umzuwandeln« (Abs. 231). Der ITLOS führt dann wei­ter aus: »Marines Geo-Engineering würde gegen Artikel 195 verstoßen, wenn es zur Folge hätte, dass eine Art der Verschmutzung in eine andere umgewandelt würde« (Abs. 231).

Aktivitäten wie die Ozeandüngung wür­den wohl die drei vom ITLOS festgelegten Kriterien für Meeresverschmutzung erfül­len: (1) Eine Substanz (z. B. Eisen) wird (2) durch menschliche Aktivitäten in die Meeresumwelt eingebracht und könnte (3) schädliche Auswirkungen haben, etwa Algenboom oder Nährstoffentzug. Das Glei­che gilt womöglich für verschiedene andere mCDR-Ansätze, so die Erhöhung der Alkali­nität der Ozeane.

All dies deutet darauf hin, dass ein Staat, der mCDR einsetzt oder zulässt, gegen das Seerechtsübereinkommen verstoßen könn­te. Andere Teile der Stellungnahme lassen sich jedoch dahingehend interpretieren, dass mCDR als ein Mittel zu Erhaltung und Schutz der Meeresumwelt gilt – also Zwecken, denen die Staaten nach dem SRÜ verpflichtet sind.

Nach Artikel 192 des Abkommens sind die Staaten »verpflichtet, die Meeresumwelt zu schützen und zu bewahren«. Diese Ver­pflichtung ist laut ITLOS-Entscheid »weit angelegt« und umfasst »jede Art von Schä­digung oder Bedrohung der Meeresumwelt«, einschließlich solche, die sich aus dem Klimawandel ergeben (Abs. 385 und 388). Die Staaten sind also gehalten, den Ozean vor klimabedingten Auswirkungen zu schützen. Soweit der Klimawandel ihn schon beeinträchtigt hat, müssen die Staa­ten unter Umständen Maßnahmen ergrei­fen, um die Schäden zu beheben. Dies­bezüglich heißt es in der Stellungnahme: »Wenn die Meeresumwelt geschädigt wur­de, ist das Gericht der Ansicht, dass der Begriff ›Erhaltung‹ auch die Wiederherstellung von Lebensräumen und Ökosystemen im Meer umfassen kann« (Abs. 386). Da einige der vorgeschlagenen mCDR-Ansätze solche Wirkungen haben könnten (etwa die Wiederherstellung von Seegraswiesen oder eine Reduktion der Folgen von Ozean­versauerung), wären sie nach dieser Formu­lierung möglicherweise zulässig. Das ITLOS-Gutachten bleibt also mehrdeutig. Mit ihm lassen sich einige marine CDR-Aktivitäten sowohl als Quelle der Verschmutzung von Meeren wie auch als Mittel zu ihrem Schutz interpretieren.

Bedeutung für laufende Prozesse der Klima- und Meerespolitik

In Deutschland, in der EU und auf interna­tionaler Ebene gibt es zahlreiche laufende Prozesse der Meeres- und Klimapolitik, bei denen diese Mehrdeutigkeit im Umgang mit mCDR eine Rolle spielen könnte. Inter­national ist mit dem Inkrafttreten des Hochseeschutzabkommens der Vereinten Nationen im Januar 2026 ein wichtiger Schritt vollzogen worden. Das BBNJ-Abkom­men wird bei der künftigen Regulierung von mCDR voraussichtlich eine bedeutende Rolle spielen, weil es strengere Anforderungen für Meeresaktivitäten einführt. Tätig­keiten innerhalb oder außerhalb nationaler Hoheitsgebiete, die eine erhebliche Ver­schmutzung oder schädliche Umweltveränderungen auf Hoher See verursachen kön­nen, dürfen demzufolge nur nach einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) genehmigt werden. Interpre­tationen des ITLOS-Entscheids, wonach marine CO2-Entnahme als Verschmutzung gilt, ließen sich nutzen, um solche Prüfun­gen für alle mCDR-Projekte zu verlangen. Gleichzeitig könnten alternative Deutungen des Gutachtens, nach denen bestimmte mCDR-Ansätze als Meeresschutz oder Wie­derherstellung zu betrachten sind, als Argu­ment gegen solche strengen UVP-Pflichten angeführt werden.

Die ITLOS-Stellungnahme könnte auch internationale Debatten mitbestimmen, inwiefern die Kohlenstoffkreisläufe der Ozeane in nationale Klimaziele (NDCs), in Emissionsinventare und den Handel mit Blue-Carbon-Zertifikaten im Rahmen des Pariser Abkommens einbezogen werden. Indem der Gerichtshof bestätigt hat, dass Staaten nach dem SRÜ verpflichtet sind, die Meeresverschmutzung durch Treibhausgase zu reduzieren, und dabei offenließ, ob be­stimmte mCDR-Ansätze dazu beitragen, könnte das Gutachten die Argumente für eine solche Einbeziehung stärken. Möglich ist aber auch, dass die Stellungnahme For­derungen nach strengeren Regeln für Blue-Carbon-Zertifikate beflügelt. Dabei könnte es etwa um höhere Standards für Messung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV) gehen oder darum, solche mCDR-Projekte zu bevorzugen, die Schäden an der Meeres­umwelt minimieren, Wiederherstellung fördern und neben dem Klimaschutz auch die Biodiversität berücksichtigen.

Auf EU-Ebene wurde 2024 die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung zur Zertifizierung der CO2-Entnahme vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten angenommen. Derzeit werden Methodologien erarbeitet, um (auch mee­resbasiertes) CDR zu zertifizieren. Sollen mCDR-Technologien in die EU-Klimapolitik integriert werden, müssen sich die Ent­scheidungsträger wahrscheinlich mit den durch das ITLOS-Gutachten aufgeworfenen Fragen befassen. So könnte die Inter­pre­tation von mCDR als potentielle Meeres­verschmutzung zu strengeren Umweltauflagen und Zertifizierungsstandards führen.

Auf nationaler Ebene wurde im Koali­tionsvertrag der Ampel-Bundesregierung von 2021 die Notwendigkeit der CO2-Ent­nahme hervorgehoben. Ebenso kündigte man dort an, eine Langfriststrategie zum Ausgleich der Restemissionen im Netto-Null-Jahr 2045 zu erarbeiten. Die Veröffentlichung des Papiers steht noch aus, doch wurden beim Stakeholder-Dialog zu seiner Entwicklung mehrere mCDR-Ansätze disku­tiert. 2026 hat der Bundestag zudem das Hohe-See-Einbringungsgesetz geändert, um Feldversuche mit einer breiteren Palette an mCDR-Optionen in deutschen Gewässern zu ermöglichen. Im Rahmen künftiger Genehmigungsverfahren für solche Erpro­bungen muss abgewogen werden, ob eine bestimmte Art von mCDR als Umweltverschmutzung oder als Maßnahme zum Klima- bzw. Meeresschutz einzustufen ist, wobei sich die ITLOS-Stellungnahme als Grundlage heranziehen lässt.

Gleichzeitig räumt die jetzige Bundes­regierung dem Meeresschutz Priorität ein. Das Umweltministerium arbeitet derzeit am Entwurf eines nationalen Wiederherstellungsplans, mit dem Artikel 5 (zu »Meeres­ökosystemen«) der 2024 verabschiedeten EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur umgesetzt werden soll. Auch im Rahmen dieses Prozesses wird diskutiert, welche Rolle verschiedene Arten von mCDR an der Schnittstelle von Schutz und Ver­schmutzung spielen.

Strategischer Umgang mit Mehrdeutigkeit

Um sich strategisch zu positionieren, soll­ten Deutschland und die EU darauf vor­bereitet sein, dass unterschiedliche Akteure die ITLOS-Stellungnahme als Referenzpunkt für gegensätzliche Ziele nutzen werden. Einige Staaten und Interessengruppen dürf­ten das Gutachten heranziehen, um eine vorsorgende Regulierung von mCDR und stärkere Umweltauflagen für diese Verfah­ren zu begründen. Andere könnten es als Bestätigung dafür interpretieren, dass mCDR schneller weiterentwickelt und in die Klimapolitik integriert werden sollte. Über marine CO2-Entnahme diskutiert etwa auch der Weltklimarat (IPCC), der 2027 einen Methodenbericht über CDR-Techno­logien veröffentlichen will. Diese Debatten zeigen schon heute, dass sich unterschied­liche Koalitionen entlang der Frage heraus­bilden, wie mCDR zu bewerten und regu­lieren ist.

Bei den Verhandlungen sprachen sich Belgien, Deutschland, Frankreich, Österreich, Palau und die Schweiz dagegen aus, ein eigenes Kapitel zu marinen CDR-Verfah­ren in den Bericht aufzunehmen. Sie ver­wiesen auf offene Fragen, was Wirksamkeit, Skalierbarkeit, Umweltfolgen und rechtliche Zulässigkeit angeht. Dagegen forderten einige andere Länder – angeführt von Saudi-Arabien –, alle von Fach­leuten anerkannten CDR-Technologien einschließlich mariner Ansätze gleichberechtigt zu berücksichtigen. Mehr und mehr entwickelt sich mCDR zu einem poli­tischen und regulatorischen Aushandlungsfeld, auf dem Bündnisse von Staaten kon­kurrierende Interpretationen wissenschaftlicher Erkenntnisse und völkerrechtlicher Vorgaben mobilisieren. Deutschland und die EU sollten daher frühzeitig klären, welche Auslegung sie in internationalen Prozessen der Klima- und Meerespolitik vertreten wollen.

Dr. Miranda Böttcher ist Wissenschaftlerin in der Forschungsgruppe Globale Fragen.

Dieses Werk ist lizenziert unter CC BY 4.0

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DOI: 10.18449/2026A26