Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Stiftung Wissenschaft und Politik
Präambel
Wissenschaftliche Integrität ist die Grundlage vertrauenswürdiger Wissenschaft. Die SWP ist ihr verpflichtet. Die SWP setzt mit der nachfolgenden Regelung den Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) »Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis« in der Fassung vom August 2019 verbindlich in einer auf die wissenschaftliche Arbeit der SWP zugeschnittenen Form um.
Abschnitt I: Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis
§ 1 Reichweite dieser Satzung
Die SWP – jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler in ihr sowie die Einrichtung – gewährleisten durch redliches Denken und Handeln und entsprechende Regelungen gute wissenschaftliche Praxis.
Die Leitung der SWP ist sich ihrer Organisationsverantwortung für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis bewusst. Ein besonderer Aspekt der Organisationsverantwortung ist die Förderung der Gleichstellung und Diversität in der wissenschaftlichen Praxis, die im Gleichstellungsplan und im Diversitätskonzept der SWP ausführlich dargelegt wird.
Die Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis treten mit Beschlussfassung durch den Vorstand in Kraft und werden allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch Rundschreiben bekannt gemacht. Die Vermittlung der Richtlinien beginnt zum frühestmöglichen Zeitpunkt, sie sind Teil der »Informationsmappe für Neueintritte« und werden im Intranet sowie auf der Website der SWP verfügbar gemacht.
§ 2 Einzelne Prinzipien guter wissenschaftlicher Praxis
Jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler trägt die Verantwortung dafür, dass das eigene Verhalten den Standards guter wissenschaftlicher Praxis entspricht.
Hierzu zählen:
- de lege artis zu arbeiten,
- die für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses genutzten Forschungsdaten, relevanten Materialien und Informationen sowie die Methoden verfügbar zu machen, soweit dem keine berechtigten Interessen entgegenstehen,
- Arbeitsabläufe gemäß der Handreichung zum Forschungsdatenmanagement zu dokumentieren und zu bewahren,
- die Ergebnisse zu reflektieren und einen kritischen Diskurs in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern und
- eine strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge Dritter sowie gegenüber Drittmittelgebern zu wahren.
§ 3 Berufsethos der wissenschaftlich Tätigen
Besonderer Beachtung bedürfen diese Prinzipien bei der Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses, beim Zusammenwirken in wissenschaftlichen Arbeitseinheiten und wenn Leitungsverantwortung wahrgenommen wird.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Karrierestufen tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. Sie aktualisieren ihr Wissen zum Stand der Forschung und zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis. Die frühzeitige Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens obliegt den wissenschaftlichen Arbeitseinheiten, insbesondere im Rahmen ihrer Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 4 Organisationsverantwortung der Institutsleitung
Die Institutsleitung schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. Sie ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Personalentwicklung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler. Die Institutsleitung stellt sicher, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können. Im intern verabschiedeten Dokument „Recruiting-Prozess der SWP“ sind klare Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl von der Ausschreibung bis zur Entscheidung schriftlich festgelegt.
Maßnahmen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Vielfältigkeit des Personals sind im Gleichstellungsplan und im Diversitätskonzept der SWP festgeschrieben.
Der Betriebsrat und die Gleichstellungsbeauftragte sind in die Personalauswahl mit eingebunden und tragen so zur Transparenz der Prozesse und zur Vermeidung von Machtmissbrauch und Ausnutzung von Abhängigkeiten bei.
§ 5 Verantwortung der Leiterinnen und Leiter von Arbeitseinheiten
Zu den Leitungsaufgaben in einer wissenschaftlichen wie forschungsunterstützenden Einheit gehört, dass insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten angemessen wahrgenommen werden. Bis zu welchem Grad die genannten Pflichten wahrgenommen werden, entscheidet die Leitung der Einheit, je nach Einschätzung der individuellen Notwendigkeit sowie in Abwägung eines gerechtfertigten Arbeitsaufwands. Das Zusammenwirken in der Einheit ist so zu gestalten, dass die Gruppe als Ganzes ihre Aufgaben erfüllen kann und allen Mitgliedern ihre Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. Machtmissbrauch und dem Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen wird durch geeignete organisatorische Maßnahmen sowohl in den einzelnen Arbeitseinheiten als auch auf Leitungsebene entgegengewirkt.
Zu den Leitungsaufgaben gehören die Gewährleistung der – in das Gesamtkonzept der Stiftung eingebetteten – angemessenen Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Personalentwicklung des wissenschaftlichen und forschungsunterstützenden Personals. Für alle Mitglieder einer Forschungsgruppe ist ein angemessenes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung mit entsprechenden Mitwirkungsrechten sicherzustellen.
§ 6 Bewertung wissenschaftlicher Leistung
Die wissenschaftliche Arbeit an der SWP orientiert sich an Ergebnisoffenheit, wissenschaftlichem Erkenntnisgewinn und den Grundsätzen guter wissenschaftsbasierter Politikberatung, die in einem internen Prozess entwickelt werden. Originalität und Qualität haben Vorrang vor Quantität, quantitative Bewertungskriterien fließen nur differenziert und reflektiert in die Bewertung ein. Ebenso können individuelle Lebensumstände sowie weitere Aktivitäten innerhalb der Institution bei der Bewertung berücksichtigt werden.
§ 7 Phasenübergreifende Qualitätssicherung
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der SWP führen jeden Teilschritt des Forschungsprozesses de lege artis aus. Eine kontinuierliche und phasenübergreifende Qualitätssicherung findet statt.
Die SWP hat sich, wie in ihrer Open Science Policy dargelegt, zu einem verantwortungsvollen und zeitgemäßen Umgang mit Forschungsdaten verpflichtet. Darin geregelt ist die Beschreibung der entstehenden Forschungsdaten und die Kenntlichmachung ihrer Herkunft. Forschungsdaten sind entsprechend der jeweils fachspezifisch anerkannten Standards zu speichern, ausreichend zu dokumentieren und für die Wiederverwendbarkeit aufzubereiten. Sie sind so weit möglich in anerkannten Archiven und Repositorien zu publizieren bzw. zugänglich zu machen, um Nachvollziehbarkeit und – sofern nach Datengrundlage möglich – Replikation durch andere wissenschaftlich Tätige zu ermöglichen. Die SWP veröffentlicht ihre eigenen Publikationsformate und Reihen im Open Access unter CC-BY-Lizenz und legt besonderen Wert auf die eindeutige Referenzierbarkeit und transparente Versionierung ihrer digitalen Produkte.
Wenn wissenschaftliche Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht werden (auch über andere Wege als Publikationen), werden die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung stets dargelegt. Wenn im Nachhinein Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen oder auf solche hingewiesen wird, werden diese von den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern korrigiert.
Die entsprechenden Infrastrukturen und forschungsnahen Dienste unterstützen Forschende bei der Etablierung und Anwendung von Open-Science-Prinzipen und Open Science-Praktiken und stellen die diesbezüglichen Weiterentwicklungen sicher.
§ 8 Beteiligte Akteure, Verantwortlichkeiten, Rollen
Die Rollen und Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler müssen zu jedem Zeitpunkt des Vorhabens klar sein. Sie werden auf geeignete Weise von den Beteiligten eines Vorhabens festgelegt und, sofern es erforderlich ist, an veränderte Rahmenbedingen angepasst.
§ 9 Forschungsdesign
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler an der SWP berücksichtigen bei der Planung eines Vorhabens den aktuellen Forschungsstand umfassend und erkennen ihn an. Dies setzt in der Regel sorgfältige Recherche nach bereits öffentlich zugänglichen Forschungsleistungen voraus.
Die Institutsleitung stellt die für diese Recherche erforderlichen Rahmenbedingungen im Rahmen ihrer budgetären Möglichkeiten sicher.
Forschende an der SWP wenden Methoden zur Vermeidung von (auch unbewussten) Verzerrungen bei der Interpretation von Befunden an, soweit dies möglich und zumutbar ist.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der SWP prüfen in Übereinstimmung mit dem Diversitätskonzept, ob Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben (mit Blick auf die angewandten Methoden, das Arbeitsprogramm oder die Ziele) bedeutsam sein können.
§ 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen der Forschung
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der SWP gehen mit der ihnen verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit verantwortungsvoll um.
Die Institutsleitung trägt die Sorge für die Regelkonformität des Handelns der Mitarbeitenden der SWP und befördert Regelkonformität durch geeignete Organisationsstrukturen.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler berücksichtigen die Rechte und Pflichten, die aus gesetzlichen Vorgaben und Verträgen mit Dritten resultieren. Sie machen sich die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen, insbesondere bei sicherheitsrelevanter Forschung, kontinuierlich bewusst. Forschungsfolgen von Forschungsvorhaben sollten möglichst ebenso gründlich abgeschätzt werden wie ihre jeweiligen ethischen Aspekte. Die SWP entwickelt zu diesem Zweck ihre Grundsätze zur Forschungsethik und das Verfahren zur Beurteilung der Forschungsvorhaben zu einer verbindlichen Vereinbarung weiter und implementiert eine Ethikkommission. Entwickelt und festgelegt werden entsprechende Grundsätze, die zur Beurteilung möglicher ethischer Forschungsfolgen herangezogen werden. Wissenschaftlich Tätige holen auf dieser Grundlage Genehmigungen und Ethikvoten ein, sofern dies erforderlich ist, und legen sie dem Referat für Forschungsförderung und Wissenschaftliches Berichtswesen vor.
§ 11 Nutzungsrechte
Vereinbarungen über die Nutzungsrechte an Forschungsdaten und Forschungsergebnissen aus Forschungsvorhaben an der SWP sind zu dokumentieren. Solche Vereinbarungen sollten zum frühestmöglichen Zeitpunkt identifiziert werden. Die Nutzung von Daten und Ergebnissen steht insbesondere denjenigen wissenschaftlich Tätigen zu, die die Daten erhoben haben.
Grundsätzlich gelten die Leitlinien zu Forschungsdaten, in denen Forschende angehalten sind, ihre Daten sowohl hausintern als auch extern verfügbar zu machen. In einem laufenden Forschungsvorhaben treffen die Nutzungsberechtigten Regelungen zu der Frage, ob und wie Dritte Zugang zu den Forschungsdaten erhalten.
§ 12 Methoden und Standards
In der Forschung werden wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden angewandt. Bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden legen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der SWP besonderen Wert auf die Qualitätssicherung und auf die Etablierung sowie Anwendung von Standards.
§ 13 Dokumentation und Archivierung
Bei der Erhebung von Forschungsdaten dokumentieren die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler diese entsprechend den disziplinspezifischen Standards der Politik-, Rechts- und Sozialwissenschaften sowie der Volkswirtschaft, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können und die Nachvollziehbarkeit der Forschungsergebnisse zu ermöglichen. Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die wissenschaftlich Tätigen die Dokumentation und die Archivierung entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor.
Die SWP ermöglicht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung des Persönlichkeits- und Datenschutzes die Archivierung von Forschungsdaten und der dazugehörigen Dokumentation in den internen Filesystemen gemäß den fachspezifischen Standards oder in geeigneten Fällen die Veröffentlichung im GESIS-Datenarchiv unter einer CC BY-Lizenz. Die Dauer der Aufbewahrung im GESIS-Datenarchiv beträgt 25 Jahre (Bitstream Preservation). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs. Die für Forschungszwecke entwickelte Software wird, sofern möglich und zumutbar, unter einer offenen Lizenz und für Dritte nachnutzbar zur Verfügung gestellt. Dazu zählt auch die Archivierung und Veröffentlichung von Quellcode computergestützter Aufbereitungen und Berechnungen, wie er beispielsweise für die Weiterverwendung und die Replikation von publizierten Forschungsdaten erforderlich ist.
Auch Einzelergebnisse, die die eigene Hypothese nicht stützen, werden grundsätzlich dokumentiert, eine Selektion passender Ergebnisse ist unzulässig. Eine Manipulation von Dokumentationen und Forschungsergebnissen ist nicht zulässig, und sie sind bestmöglich gegen Manipulation zu schützen. Wird die Dokumentation und die Archivierung den zuvor genannten Anforderungen nicht gerecht oder werden Daten nur für eine kürzere Zeitspanne gespeichert, werden die Einschränkungen und Gründe dafür nachvollziehbar dargelegt.
In der Forschungsdatenleitlinie der SWP ist geregelt, dass die Verantwortung für die Erstellung der Datensätze sowie die Nachweispflicht für deren ordnungsgemäße Dokumentation bei der jeweiligen Wissenschaftlerin oder dem jeweiligen Wissenschaftler liegen. Die Leitung der SWP schafft durch den Forschungssupport der Einrichtung die notwendigen Voraussetzungen und Infrastrukturen, um Forschende während des gesamten Datenlebenszyklus – von der Planung über die Gewinnung, Auswahl, Auswertung sowie beim Management, der Archivierung, Dokumentation und Aufbereitung der Daten für Nachnutzung und Veröffentlichung – gemäß den fachspezifischen Standards zu unterstützen und die Archivierung sicherzustellen.
§ 14 Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen
Die SWP unterstützt die Forderung, wissenschaftliche Forschungsergebnisse jederzeit und ohne finanzielle, technische oder rechtliche Barrieren in digitaler Form über das Internet zugänglich zu machen. Die SWP hat daher auch die Berliner Erklärung über den offenen Zugang zu wissenschaftlichem Wissen vom 22.10.2023 unterzeichnet und in ihrer Open Science Policy festgeschrieben.
Im Einzelfall kann es Gründe geben, Ergebnisse nicht öffentlich zugänglich zu machen. Die Entscheidung über die Zugänglichmachung darf jedoch grundsätzlich nicht von Dritten abhängen. Vielmehr entscheiden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in eigener Verantwortung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Fachgebiets, ob, wie und wo sie ihre Ergebnisse öffentlich zugänglich machen. Ausnahmen sind insbesondere dort statthaft, wo Rechte Dritter betroffen sind, es sich um Auftragsforschung oder um sicherheitsrelevante Forschung handelt.
Werden Ergebnisse an der SWP öffentlich zugänglich gemacht, werden sie, wie in der Open Science Policy der Stiftung festgeschrieben, vollständig und nachvollziehbar beschrieben. Hierzu gehört es auch, die den Ergebnissen zugrundeliegenden Forschungsdaten, Materialien und Informationen, die angewandten Methoden und eingesetzte Software verfügbar zu machen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Dies geschieht nach den sogenannten FAIR-Prinzipien: Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable. Für die Veröffentlichung und Archivierung von Forschungsdaten steht unter anderem das GESIS-Datenarchiv zur Verfügung.
Forschungsdaten, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, werden hausintern gespeichert und archiviert. Nichtveröffentlichte Daten können von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern für die SWP-interne Nachnutzung freigegeben werden.
Selbst programmierte Software wird dabei unter Angabe ihres Quellcodes zugänglich gemacht, soweit dies möglich und zumutbar ist. Gegebenenfalls erfolgt eine Lizenzierung. Arbeitsabläufe werden umfänglich dargelegt.
Eigene und fremde Vorarbeiten werden vollständig und korrekt nachgewiesen, zugleich wird die Wiederholung der Inhalte eigener Publikationen auf das für das Verständnis notwendige Maß beschränkt und werden unangemessen kleinteilige Publikationen vermieden.
§ 15 Autorschaft
Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Ob ein genuiner und nachvollziehbarer Beitrag vorliegt, hängt von den fachspezifischen Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens ab und ist im Einzelfall zu beurteilen.
Mit dieser Definition von Autorschaft werden andere, ebenfalls wesentliche Beiträge für sich allein nicht als hinreichend erachtet, Autorschaft zu rechtfertigen: unter anderem Verantwortung für die Einwerbung der Fördermittel, Unterweisung im Umgang mit Methoden, Standards oder Software-Applikationen, welche für die Umsetzung des Forschungsvorhabens notwendig bzw. nützlich sind, Unterstützung bei der Informations- und Datenbeschaffung, ‑sammlung und ‑zusammenstellung sowie Leitung einer Institution oder Organisationseinheit, in der die Publikation entstanden ist.
Unterstützung, die keine Autorschaft im vollen Sinne rechtfertigt, kann zum Beispiel in Fußnoten, im Vorwort oder in einer Danksagung bzw. in den Beschreibungen von Grafiken, Karten und Datensätzen anerkannt werden. Die SWP empfiehlt dies ausdrücklich.
Eine Ehrenautorschaft, bei der kein hinreichender Beitrag geleistet wurde, ist ebenso unzulässig wie die Herleitung einer Autorschaft allein aufgrund einer Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion. Alle Autorinnen und Autoren müssen der finalen Fassung des zu publizierenden Werks zustimmen; sie tragen für die Publikation die gemeinsame Verantwortung, es sei denn, es wird ausdrücklich anders ausgewiesen. Ohne hinreichenden Grund darf die Zustimmung zu einer Publikation nicht verweigert werden. Die Verweigerung muss vielmehr mit nachprüfbarer Kritik an Methoden, Ergebnissen oder Daten begründet werden.
Veröffentlichungen sollen, wenn sie als Bericht über neue wissenschaftliche Ergebnisse konzipiert sind, die Ergebnisse vollständig und nachvollziehbar beschreiben, eigene und fremde Vorarbeiten korrekt nachweisen (Zitate) und bereits früher veröffentlichte Ergebnisse in klar ausgewiesener Form kenntlich machen. Die Publikationsreihen SWP-Aktuell und SWP Comment werden als Policy Paper verstanden, in denen eigene Forschung und akkumulierte Erfahrungen verarbeitet werden. Sie werden begutachtet und einem sorgfältigen Faktencheck unterzogen, der dokumentiert wird und bei Bedarf nachvollzogen werden kann.
Wissenschaftlich Tätige verständigen sich rechtzeitig – in der Regel spätestens bei Formulierung des Manuskripts – darüber, wer als Autorin oder Autor genannt werden soll. Die Verständigung hat anhand nachvollziehbarer Kriterien und unter Berücksichtigung der Konventionen des Fachgebiets zu erfolgen.
§ 16 Publikationsorgane
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der SWP publizieren ihre Forschungsergebnisse primär, aber nicht ausschließlich, in den hausinternen Reihen.
Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Neben Publikationen in den SWP-internen Reihen, Monographien, Sammelbänden und Fachzeitschriften kommen insbesondere auch Fach-, Daten- und Softwarerepositorien ebenso wie wissenschaftliche Blogs in Betracht. Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld sorgfältig aus. Ein neues Publikationsorgan wird auf seine Seriosität geprüft.
Bei der Übernahme einer Herausgeberschaft prüft der- oder diejenige das jeweilige Publikationsorgan sorgfältig.
§ 17 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen
Redliches Verhalten ist die Grundlage der Legitimität eines Urteilsbildungsprozesses.
Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler der SWP, die insbesondere Manuskripte, Förderanträge oder die Ausgewiesenheit von Personen beurteilen, sind diesbezüglich zu strikter Vertraulichkeit verpflichtet. Sie legen alle Tatsachen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen können, unverzüglich gegenüber der dafür zuständigen Stelle offen.
Die Vertraulichkeit schließt ein, dass Inhalte, zu denen im Rahmen der Funktion Zugang erlangt wird, nicht an Dritte weitergegeben und nicht der eigenen Nutzung zugeführt werden dürfen.
Dies gilt entsprechend auch für Mitglieder wissenschaftlicher Beratungs- und Entscheidungsgremien.
Abschnitt II: Ombudswesen
§ 18 Ombudsperson und Stellvertretung
Die Direktorin oder der Direktor bestellt auf Vorschlag der Forschungsgruppenleitungen eine erfahrene wissenschaftliche Mitarbeiterin oder einen erfahrenen wissenschaftlichen Mitarbeiter mit relevanter Leitungserfahrung als Ombudsperson für alle Mitglieder und Angehörigen der SWP. Deren Amtszeit ist auf drei Jahre begrenzt.
Die Ombudsperson erhält von der Institutsleitung die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie darf während der Ausübung des Amtes nicht Mitglied eines zentralen Leitungsgremiums sein. Ebenso wird für denselben Zeitraum eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt. Die Stellvertretung wird für den Fall vorgesehen, dass hinsichtlich der an sich zuständigen Ombudsperson die Besorgnis einer Befangenheit besteht oder die Ombudsperson an der Wahrnehmung ihrer Funktion gehindert ist. Die Frage, ob die Besorgnis der Befangenheit besteht, ist nach Maßgabe des § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu beurteilen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig.
§ 19 Ombudstätigkeit
Die angesprochene Ombudsperson berät neutral in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens, unabhängig von Weisungen oder informellen einzelfallbezogenen Einflussnahmen durch die Institutsleitung. Sie nimmt die Anfragen unter Wahrung der Vertraulichkeit entgegen.
Die Ombudsperson an der SWP hat folgende Aufgaben:
- Ansprechperson für Fragen zur guten wissenschaftlichen Praxis und den Fall, dass sich eine SWP-Mitarbeiterin oder ein SWP-Mitarbeiter bzw. das Institut dem Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens ausgesetzt sieht.
- Lösungsorientierte Vermittlung bei Konfliktfällen zu mutmaßlichem wissenschaftlichem Fehlverhalten und Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis.
- Beratung und Verweis auf andere Anlaufstellen im Fall der Vermutung, dass eine SWP-Mitarbeiterin oder ein SWP-Mitarbeiter Opfer eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch Externe geworden ist.
Die Institutsleitung informiert intern alle Mitarbeitenden mittels einer Hausmitteilung über die ausgewählten Ombudspersonen an der SWP. Funktion und Personen werden darüber hinaus über das Intranet und die Infomappe bekannt gemacht, die alle bei der Einstellung erhalten. Die Ombudsperson und ihre Kontaktdaten werden auch auf der Website der SWP benannt.
Die Ombudsperson bzw. ihre Stellvertretung leiten Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Bedarfsfall an die verantwortliche Stelle weiter.
Alternativ haben Mitarbeitende bei Fragen die Möglichkeit, sich anstelle der lokalen Ombudsperson an der SWP an das überregionale „Ombudsgremium für die wissenschaftliche Integrität in Deutschland“ zu wenden.
Abschnitt III: Verfahren im Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten
§ 20 Allgemeine Prinzipien für den Umgang mit Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Für die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten ausdrücklich die Unschuldsvermutung und das Gebot der Vertraulichkeit. Alle am Verfahren direkt beteiligten oder unterrichteten Personen geben eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, die Angaben vertraulich zu behandeln.
Die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens erfolgt zu jedem Zeitpunkt fair und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen. Ermittlungen werden ohne Ansehen der Person geführt, Entscheidungen ohne Ansehen der Person getroffen.
Die Anzeige eines Fehlverhaltens muss in gutem Glauben erfolgen, daher besteht eine Ausnahme vom Grundsatz des Schutzes des/der Hinweisgebenden, wenn die Anzeige der Vorwürfe nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist.
Aus der Anzeige eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens sollen weder der hinweisgebenden noch der von den Vorwürfen betroffenen Person Nachteile für das eigene wissenschaftliche oder berufliche Fortkommen erwachsen.
In allen Verfahrensstadien gilt der Grundsatz der Vertraulichkeit gegenüber allen Beteiligten und allen bisherigen Erkenntnissen. Etwas anderes gilt nur, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die/der von den Vorwürfen Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es auf den Namen des/der Hinweisgebenden ankommt.
Die Ombudsperson nimmt beratend (ohne Stimmrecht) an den Sitzungen der Kommission teil.
§ 21 Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Nicht jeder Verstoß gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis stellt ein wissenschaftliches Fehlverhalten dar. Als solches kommen nur vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße in Betracht.
Als Tatbestände wissenschaftlichen Fehlverhaltens gelten vor allem:
a) Falschangaben, insbesondere:
- das Erfinden von Informationen und Daten;
- das Verfälschen von Informationen und Daten, zum Beispiel durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter (Einzel-)Ergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen, durch Manipulation von Dokumentationen und Forschungsergebnissen;
- unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zu Publikationsorganen und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen).
b) Verletzung geistigen Eigentums, insbesondere in folgenden Fällen:
- in Bezug auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze Dritter;
- die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat);
- die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, beispielsweise als Gutachterin oder Gutachter sowie als Betreuerin oder Betreuer von Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern (Ideendiebstahl);
- die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft;
- die Verfälschung des wissenschaftlichen Inhalts;
- die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist;
- die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.
c) Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit anderer, insbesondere:
- Sabotage von Forschungstätigkeit;
- Verfälschung oder unbefugte Beseitigung von Forschungsdaten oder Forschungsdokumenten;
- Verfälschung oder unbefugte Beseitigung der Dokumentation von Forschungsdaten.
Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem bei einer Mitautorschaft an einer Veröffentlichung ergeben, die Falschangaben oder unzulässig zu eigen gemachte fremde Daten und Informationen enthält, bei Vernachlässigung der Aufsichtspflicht, wenn das wissenschaftliche Fehlverhalten einer anderen Person objektiv erkennbar und mit zumutbarem Aufwand hätte verhindert oder erschwert werden können, oder bei der aktiven Beteiligung am Fehlverhalten anderer.
§ 22 Verfahren bei Hinweisen auf wissenschaftliches Fehlverhalten
Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind schriftlich an die Ombudsperson zu richten. Anonyme Vorwürfe werden nicht berücksichtigt.
Die Ombudsperson prüft, ob die Verdachtsmomente plausibel sind und ein wissenschaftliches Fehlverhalten begründen könnten. Die Ombudsperson versucht den Konflikt zunächst mit den beteiligten Personen zu lösen und auf eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens hinzuwirken.
Kann keine einvernehmliche Beilegung des Konflikts herbeigeführt werden, informiert die Ombudsperson die unmittelbar Beteiligten über den formalen Verfahrensablauf, stellt zusammen mit ihrem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin eine Kommission zusammen und leitet das Ergebnis der eigenen Prüfung an die Kommission weiter.
§ 23 Untersuchungskommission
An der SWP wird zur Überprüfung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens eine anlassbezogene Untersuchungskommission (im Folgenden kurz: Kommission) eingerichtet. Die Tätigkeit der Kommission ist bis zur Abgabe einer Feststellung an die Institutsleitung befristet.
Nach Identifikation eines relevanten Vorgangs durch die Ombudsperson setzt sie die Kommission so zusammen, dass die Mitglieder nicht durch eine enge Zusammenarbeit mit der von den Vorwürfen betroffenen Person und/oder als Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter in einen Interessenkonflikt geraten können. Der Kommission gehören stets zwei Mitglieder aus dem Kreis der Forschungsgruppenleitungen und eine weitere Person aus dem Forschungsbereich oder dem forschungsunterstützenden Bereich an. Bei der personellen Auswahl wird eine Balance größtmöglicher Nähe zum Forschungsgebiet der betroffenen Person bei größtmöglicher organisatorischer Distanz angestrebt. Im Fall von Befangenheit oder Verhinderung von Kommissionsmitgliedern können Ersatzmitglieder berufen werden. Die Kommission bestimmt in ihrer konstituierenden Sitzung eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden vorgeprüft. In der Vorprüfung wird über die Einleitung einer förmlichen Untersuchung entschieden.
Die oder der Vorsitzende entscheidet, welches Kommissionsmitglied als Untersuchungsführerin oder Untersuchungsführer die Vorwürfe im Rahmen der Vorprüfung untersucht. Der von den Vorwürfen betroffenen Person wie auch der hinweisgebenden Person ist in jeder Phase des Verfahrens die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Die oder der Betroffene kann eine Person des Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Sowohl Hinweisgebende als auch von Vorwürfen betroffene Personen sind im Verfahren wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten stets zu schützen.
Das Ergebnis der Vorprüfung wird durch die Untersuchungsführerin oder den Untersuchungsführer in der Kommission vorgestellt. Über das weitere Vorgehen wird per Mehrheitsbeschluss entschieden.
Lautet das Mehrheitsvotum, dass kein begründeter Verdacht eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorliegt, teilt die oder der Kommissionsvorsitzende das Ergebnis der hinweisgebenden Person und der betroffenen Person mit. Ein Widerspruchsrecht gilt nicht. Die hinweisgebende Person ist auch im Fall eines nicht erwiesenen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu schützen.
Im Fall einer Weiterverfolgung des Verdachts eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens geht die Kommission zu einer förmlichen Untersuchung über. Sie kann weitere Personen befragen und Gutachten einholen. Alle erhobenen Beweismittel sind im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu bewerten. Alle am Verfahren beteiligten oder unterrichteten Personen können sich an die Kommission wenden.
Das Verfahren wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens ist vertraulich und in einem angemessenen Zeitraum (möglichst zügig) zu führen. Wenn nach Abschluss der förmlichen Untersuchung die Kommission ein wissenschaftliches Fehlverhalten mehrheitlich als erwiesen ansieht, informiert die Kommission die Direktorin/ den Direktor.
Die Vertraulichkeit des Verfahrens wird eingeschränkt, wenn sich eine Person mit dem Verdacht an die Öffentlichkeit wendet. Die Kommission entscheidet im Einzelfall, wie sie mit der Verletzung der Vertraulichkeit durch die Hinweisgebende bzw. den Hinweisgebenden umgeht.
Alle am Verfahren beteiligten Stellen geben ihre Unterlagen an zentraler Stelle zwecks Dokumentation ab. Die Unterlagen der förmlichen Untersuchung werden an der SWP zehn Jahre aufbewahrt.
§ 24 Abschluss des Verfahrens und mögliche Sanktionen und Maßnahmen
Die Institutsleitung entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission, ob das Verfahren einzustellen oder ob ein wissenschaftliches Fehlverhalten erwiesen ist.
Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe werden der hinweisgebenden und der beschuldigten Person schriftlich mitgeteilt. Gegen die Entscheidung stehen den Parteien nur die gesetzlich gewährten Rechtsbehelfe zu.
Bei erwiesenem Fehlverhalten entscheidet die Institutsleitung auch über die geeigneten Maßnahmen. Diese umfassen beispielsweise:
- die Aufforderung an die beschuldigte Person, inkriminierte Veröffentlichungen zurückzunehmen oder zu korrigieren bzw. die Veröffentlichung inkriminierter Manuskripte zu unterlassen;
- den zeitweisen Ausschluss von einer Leitungstätigkeit;
- arbeitsrechtliche Maßnahmen, wie Abmahnung, ordentliche Kündigung, Vertragsauflösung, außerordentliche Kündigung;
- eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft;
- die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche.
Die Entscheidung wird ferner betroffenen Wissenschaftsorganisationen und Dritten mitgeteilt, die ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben.
§ 25 Schlussregelungen
Diese Grundsätze treten durch Beschluss des Vorstands in Kraft und werden allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt gemacht.