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Satzung der Stiftung Wissenschaft und Politik (Berlin)

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Wissenschaft und Politik". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

§ 2

Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist es, im Benehmen mit dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung wissenschaftliche Untersuchungen auf den Gebieten der internationalen Politik sowie der Außen- und Sicherheitspolitik mit dem Ziel der Politikberatung auf der Grundlage unabhängiger wissenschaftlicher Forschung durchzuführen und in geeigneten Fällen zu veröffentlichen.

  2. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

  3. Zur Erfüllung ihres Zwecks unterhält die Stiftung ein Forschungsinstitut mit dem Namen "Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit" (im folgenden: Institut) und gegebenenfalls weitere Forschungseinrichtungen. Das Institut arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit deutschen und ausländischen Institutionen der Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur zusammen. Soweit die Stiftungsmittel dies gestatten, werden einschlägige wissenschaftliche Vorhaben Dritter in geeigneter Weise gefördert. Mit anderen Forschungs- und Dokumentationseinrichtungen, die auf einem der in Absatz 1 genannten oder einem angrenzenden Gebiet tätig sind, können Zusammenarbeits- oder Assoziierungsvereinbarungen getroffen werden.

§ 3

Vermögen und Einkünfte

  1. Das Stiftungsvermögen (Grundstockvermögen) besteht nach dem Stand vom 1. Januar 2000 aus EUR 51.273,88.

  2. Das Stiftungsvermögen ist vom übrigen Vermögen getrennt zu halten und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur verwendet werden:
    1. die Erträge des Stiftungsvermögens,
    2. die sonstigen Einnahmen,
    3. das übrige Vermögen im Sinne des Satzes 1,
    4. die Zuwendungen des Bundes und die sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

  3. Die Stiftung darf Rücklagen im Rahmen der steuerlichen Bestimmungen bilden.

  4. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für den Stiftungszweck verwendet werden. Die Stiftung darf keine natürliche oder juristische Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4

Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

§ 5

Stiftungsrat

  1. (1) Der Stiftungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Chef des Bundeskanzleramtes als stellvertretendem Präsidenten, einem weiteren stellvertretenden Präsidenten und weiteren Mitgliedern, die von den Fraktionen des Bundestages, dem Chef des Bundeskanzleramtes und aus dem Kreis von Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben vorgeschlagen werden. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.

  2. (2) Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrats mit Ausnahme derer aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben, die weder dem Bundestag noch der Bundesregierung angehören, beträgt zwei Jahre. Sie verlängert sich um jeweils zwei Jahre, es sei denn,
    1. der Stiftungsrat beschließt auf Antrag mindestens zweier Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, daß sich die Amtsdauer eines Mitglieds nicht verlängert,
    2. eine Fraktion des Deutschen Bundestages oder der Chef des Bundeskanzleramts schlägt einen Nachfolger für ein von ihnen benanntes Mitglied vor.
    Ein Mitglied scheidet aus dem Stiftungsrat aus, wenn die Fraktion, die das Mitglied vorgeschlagen hat, nicht mehr besteht.
    Die Amtsdauer der Mitglieder aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben, die weder dem Deutschen Bundestag noch der Bundesregierung angehören, beträgt fünf Jahre. Eine einmalige Verlängerung um weitere fünf Jahre erfolgt durch Neuwahl.

  3. (3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, findet - außer im Falle des Absatzes 2 Satz 3 - eine Nachwahl statt. Wird eine neue Fraktion des Deutschen Bundestages gebildet, findet eine Ergänzungswahl statt. Bei Nach- oder Ergänzungswahl haben ein Vorschlagsrecht:
    a) die Mitglieder des Stiftungsrats für die Wahl des Präsidenten, des weiteren stellvertretenden Präsidenten sowie mindestens sieben weiterer Mitglieder; der Präsident, der weitere stellvertretende Präsident und die mindestens sieben weiteren Mitglieder sollen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft und öffentlichem Leben sein, die weder dem Deutschen Bundestag noch der Bundesregierung angehören,
    b) jede Fraktion des Deutschen Bundestages für die Wahl je eines weiteren Mitglieds,
    c) der Chef des Bundeskanzleramts für die Wahl einer der Zahl der Fraktionen des Deutschen Bundestages entsprechenden Anzahl weiterer Mitglieder, jedoch mindestens von sieben weiteren Mitgliedern.
    Die Anzahl der weiteren Mitglieder gem. § 5(3) a) und c) soll stets gleich sein.
    Für die Wahl ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats erforderlich.

  4. (4) Der Stiftungsrat hat folgende Aufgaben:
    1. er bestellt den Vorstand der Stiftung, den Direktor des Instituts und - auf Vorschlag des Direktors - dessen Stellvertreter und den Forschungsdirektor;
    2. er berät und überwacht den Vorstand, nimmt den Jahresbericht entgegen und entscheidet über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands;
    3. er entscheidet unter Mitwirkung des Vorstands über die Entwicklung des Instituts und gegebenenfalls weiterer Einrichtungen der Stiftung;
    4. er kann aus seiner Mitte beratende Ausschüsse einsetzen (z.B. Programmausschuß, Verwaltungsausschuß);
    5. er erläßt die Geschäftsordnung.

  5. (5) Der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen im Innenverhältnis:
    1. die Einstellung und Beförderung von Angestellten in außertariflichen Entgeltgruppen;
    2. der Wirtschaftsplan sowie alle Geschäfte, soweit sie
    a) nicht mit dem Wirtschaftsplan genehmigt sind,
    b) nicht im Rahmen der laufenden Geschäfte liegen,
    c) die Stiftung über das laufende Geschäftsjahr hinaus verpflichten;
    3. die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und der Abschluß von Gewährverträgen;
    4. Verträge über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte;
    5. der alle zwei Jahre zu erstellende Orientierungsrahmen des Instituts.

  6. (6) Der Stiftungsrat wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Jahr. Der Präsident lädt alle Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zur Sitzung ein. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung wird in der Sitzung mit einfacher Mehrheit abgestimmt, die Ergänzung um Beschlußfassungen gemäß § 9 Abs. 1 ist jedoch ausgeschlossen. Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

  7. (7) Der Stiftungsrat faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligen. Stimmrechtsübertragungen auf andere Mitglieder des Stiftungsrates sind möglich. Stimmrechtsübertragungen müssen dem Präsidenten schriftlich 2 Wochen vor der jeweiligen Sitzung angezeigt werden. Sie sind nur möglich innerhalb der jeweiligen Mitgliedsgruppen gemäß § 5 (3) a) bis c). Auch ein unvollständig besetzter Stiftungsrat ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Drittel seiner Positionen besetzt sind.

  8. (8) Eine Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren wird durch den Präsidenten angeordnet. Sie ist auch anzuordnen auf Verlangen des Vorstands oder von mindestens drei Stiftungsratsmitgliedern. Den Stiftungsratsmitgliedern ist für ihr Votum ein Zeitraum von drei Wochen einzuräumen. Eine Beschlußfassung mit der von der Satzung festgelegten Stimmenzahl und Stimmenmehrheit wird im schriftlichen Verfahren nur gültig, wenn gegen diesen Beschluss kein Mitglied Einspruch beim Präsidenten innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Abschluss des Verfahrens einlegt. In diesem Fall bleibt eine Entscheidung der nächsten Stiftungsratssitzung vorbehalten. Das Einspruchsverfahren gilt nicht für Wahlen zum Stiftungsrat im schriftlichen Verfahren.

§ 6

Forschungsbeirat

Für die fachliche Förderung der wissenschaftlichen Vorhaben der Stiftung kann der Stiftungsrat im Benehmen mit dem Vorstand einen Forschungsbeirat einsetzen. Näheres wird bei seiner Einrichtung durch die Geschäftsordnung der Stiftung geregelt.

§ 7

Vorstand

  1. (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Die Vorstandsmitglieder werden vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestellt und können aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Vorsitzende ist zugleich Direktor des Instituts. Die Amtszeit des Vorsitzenden wird vom Stiftungsrat bestimmt. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Zeit ein neues Mitglied nach dem gleichen Verfahren bestellt.

  2. (2) Die Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein. Sie sind ehrenamtlich tätig; notwendige Auslagen werden erstattet.

  3. (3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. er führt die Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der Beschlüsse des Stiftungsrats;
    2. er verwaltet das Stiftungsvermögen und beschließt vorbehaltlich der Befugnisse des Stiftungsrats über alle Maßnahmen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen;
    3. er prüft den Orientierungsrahmen und legt diesen dem Stiftungsrat zur Zustimmung vor;
    4. er erstellt den Wirtschaftsplan (§ 8 Abs. 1) und den Jahresbericht (§ 8 Abs. 2);
    5. er hat den Jahresbericht durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsauftrag muß sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes erstrecken.

  4. (4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich durch zwei seiner Mitglieder.

  5. (5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands erforderlich.

  6. (6) Vorstandssitzungen sollen mindestens zweimal jährlich stattfinden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

§ 8

Wirtschaftsplan, Jahresbericht

  1. (1) Der Wirtschaftsplan ist vom Vorstand unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Programms für jedes Geschäftsjahr im voraus aufzustellen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben zu enthalten, wobei die Ausgaben die mit Sicherheit zu erwartenden Einnahmen nicht überschreiten dürfen. Ausgaben für besondere, projektfinanzierte Vorhaben dürfen die durch Verträge oder Bewilligungen zu sichernden Einnahmen nicht überschreiten.

  2. (2) (2) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Stiftungsrat einen Jahresbericht vor, der aus einem Tätigkeitsbericht und einer Jahresabrechnung besteht.

§ 9

Satzungsänderungen, Aufhebung, Zusammenlegung, Anfallsberechtigung

  1. (1) Über Satzungsänderungen beschließt der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder, über Änderungen des Zwecks, die Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung mit drei Vierteln seiner Mitglieder. Die Beschlüsse können nur in einer Sitzung gefaßt werden und bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist vom Vorstand bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

  2. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 10

Staatsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Berliner Stiftungsgesetzes.

§ 11

Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern mit Wirkung zum 1. Januar 2001 in Kraft, zuletzt geändert am 9. Juni 2016.

Essen, 16.06.2016

Für den Stiftungsrat:
gez. Prof. Dr.-Ing. Hans-Peter Keitel
(Präsident)