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Rückkehrzentren in der europäischen Migrationspolitik

Ein begrenztes Instrument mit systemischen Risiken

SWP-Aktuell 2026/A 42, 04.09.2026, 8 Pages

doi:10.18449/2026A42

Research Areas

Die EU-Rückführungsverordnung schafft eine Rechtsgrundlage dafür, Personen, gegen die eine rechtskräftige Ausreiseanordnung ergangen ist, in aufnahmebereite Drittstaaten zu überstellen, auch wenn sie zu diesen Staaten keinerlei vorherige Verbindung haben. Die Einrichtung sogenannter Rückkehrzentren wird damit zu einer realistischen Option. Politisch sind diese attraktiv: Sie bieten Regierungen eine Mög­lichkeit, auf besonders sichtbare Weise Durchsetzungsfähigkeit zu demonstrieren – zu einem Zeitpunkt, an dem die Glaubwürdigkeit des gerade erst in Kraft getretenen EU-Migrations- und Asylpakets davon abhängt, dass seine neuen Verfahren in der Praxis funktionieren. Politische Sichtbarkeit ist jedoch nicht mit operativer Wirksamkeit gleichzusetzen. Präzedenzfälle aus Europa und die jüngere US-Praxis sprechen dafür, dass Überstellungen in entfernte Drittstaaten auf wenige Fälle beschränkt, teuer und von fragilen Absprachen abhängig bleiben dürften. Als zusätzliches Instru­ment könn­ten Rückkehrzentren allenfalls für eine kleine Gruppe besonders schwer rückführ­barer Personen relevant sein; eine allgemeine Antwort auf niedrige Rückkehrquoten sind sie nicht. Ihr Nutzen sollte daran gemessen werden, ob sie rechtmäßige und tragfähige Ergebnisse ermöglichen, die sich mit den bestehenden Instrumenten der Rückkehrpolitik nicht erzielen lassen.

Rückkehrpolitik zählt inzwischen zu den zentralen Themen europäischer Migrations­politik. Wachsender Druck, insbesondere von Seiten weit rechts stehender und popu­listischer Parteien, hat den Vollzug von Rückkehrentscheidungen zu einem Test staatlicher Handlungsfähigkeit gemacht. EU-Institutionen beziffern die effektive Rückkehrquote auf etwa 20 bis 30 Prozent. Der Wert ist allerdings nur begrenzt aus­sagekräftig: Rückkehrentscheidungen und Ausreisen beziehen sich auf unterschied­liche Personengruppen, manche Ausreisen werden nicht erfasst, und dieselbe Person kann in mehreren Mitgliedstaaten eine Ausreiseanordnung erhalten. Zudem unter­scheiden sich die Quoten stark nach dem Herkunftsland. Grundsätzlich stößt Rück­kehrpolitik aber auf strukturelle Hinder­nisse, die die damit verknüpfte Erwartung rascher und drastischer Verbesserungen wenig realistisch erscheinen lassen.

Seit dem Start der verbindlichen Anwendung des EU-Migrations- und Asylpakets am 12. Juni 2026 ist der Erfolgsdruck weiter ge­stiegen. Auf eine Ablehnung im Asylgrenzverfahren soll ein Rückkehrgrenzverfahren folgen, das höchstens zwölf Wochen dauert. Ob die Mitgliedstaaten Abschiebungen in dieser Frist vollziehen können, wird zu den ersten Bewährungsproben des Pakets ge­hören. Gelingt dies nicht, geht das Verfahren in das allgemeine Rückkehrsystem über. Dessen Kernbestandteile sind Identifizierung, Dokumentenbeschaffung und konsu­larische Zusammenarbeit, direkte freiwilli­ge oder erzwungene Rückkehr, Rück­über­nahmekooperation mit Herkunfts­staaten und Reintegrationsunterstützung. Alle diese Schritte sind mit Schwierigkeiten verbun­den, die sich nicht dadurch umgehen las­sen, dass man sie an Drittstaaten auslagert.

Eine Reform der EU-Rückführungs­richt­linie von 2008 war aus dem 2024 vereinbarten Paket zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) aus­geklammert worden. Nach der deutlichen Verschiebung der politischen Mehrheitsverhältnisse im Europäischen Parlament nach rechts wurde eine neue EU-Rück­führungsverordnung jedoch priorisiert und rasch vereinbart; das Gesetzgebungsverfahren steht kurz vor dem Abschluss. Politisch gilt sie als »fehlendes Puzzlestück«, das den Migrations- und Asylpakt vervollständigt und erforderlich ist, um die Kontrolle über irreguläre Migration wiederherzustellen; normativ bleibt sie aber umstritten. Sie erleichtert unter anderem die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentschei­dungen, führt eine Europäische Rück­führungsanordnung im Schengener Infor­ma­tionssystem ein, erweitert die Mitwirkungspflichten der betroffenen Personen und verlängert die zulässige Höchstdauer der Haft.

Besondere Aufmerksamkeit hat Artikel 17 der neuen Verordnung auf sich gezogen. Danach können Mitgliedstaaten einen Dritt­staat als Rückkehrziel bestimmen, der sich auf EU-Ebene, multilateral oder bilateral zur Aufnahme von Personen bereiterklärt hat, gegen die eine vollstreckbare Rück­kehrentscheidung vorliegt. Entscheidend dabei ist: Eine vorherige Verbindung zu dem Aufnahmestaat durch Staatsangehörigkeit, Aufenthalt oder Transit ist nicht erforderlich. Damit ist die rechtliche Grundlage für Rückkehrzentren geschaffen. Nach der Ver­ordnung gilt die Abschiebung mit der An­kunft im benannten Drittstaat als ab­geschlos­sen. Die Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat muss unions- und völkerrechtlichen Anforderungen entsprechen; Haft, Status, Weiterreise und Zugang zu Rechtsbehelfen richten sich anschließend aber vor allem nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung und dem Recht des Aufnahmestaats.

Die Durchsetzung von Rückkehrentschei­dungen zu verbessern, ist ein legitimes politisches Ziel. Die aktuelle Debatte kon­zentriert sich jedoch häufig zu einseitig auf die Ausreise aus dem EU-Gebiet statt auf wirksame, nachhaltige und grundrechts­konforme Ergebnisse. Rückkehrzentren in Drittstaaten könnten zwar in besonders schwierigen Fällen eine zusätzliche Hand­lungsoption bieten und zugleich Durch­setzungsfähigkeit signalisieren. Befürworter erwarten zudem, dass schon die Aussicht auf eine Überstellung in einen entfernten Drittstaat die Mitwirkung oder freiwillige Rückkehr von Migrantinnen und Migranten in den Herkunftsstaat fördert und irreguläre Zuwanderung mindert.

Für diese Annahmen gibt es aber bislang keine klaren Belege. Gleichzeitig birgt eine Überstellung erhebliche Risiken: lang­andauernde oder willkürliche Haft, fehlen­der Zugang zu Rechtsbeistand und Gerich­ten, Refoulement, unsichere Weiterwanderung oder ein rechtlicher Schwebezustand im Aufnahmestaat. Pläne für Rückkehr­zentren bedürfen daher vor ihrer Umsetzung einer besonders sorgfältigen Prüfung.

Was Rückkehrzentren sind – und was nicht

Rückkehrzentren sind der bislang konkreteste Versuch, Teile des Rückkehrmanagements in Drittstaaten zu verlagern. Sie kommen nur für Personen in Betracht, gegen die bereits eine vollziehbare Rück­kehrentscheidung vorliegt. Darin unterscheiden sie sich von Zurückweisungen auf der Grundlage von Unzulässigkeit wegen der Einreise aus einem sicheren Drittstaat und von ausgelagerten Asylverfahren. Beim sicheren Drittstaat kann ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt werden, wenn andern­orts Zugang zu Schutz angenommen wird; bei ausgelagerten Verfahren geht es darum, wo ein Asylantrag erstmals geprüft wird. Rückkehrzentren setzen erst danach an: Die Ausreisepflicht steht fest, offen ist, wie und wohin sie vollzogen wird.

Im aktuell geltenden EU-Recht führt Rückkehr üblicherweise an einen Ort, mit dem die betroffene Person durch Staats­angehörigkeit, Aufenthalt oder Transit verbunden ist, oder an ein mit ihr vereinbartes Ziel. Rückkehrzentren folgen einer anderen Logik: Betroffene werden in einen Staat überstellt, zu dem sie sonst keine Ver­bindung haben, oft im Austausch gegen finanzielle Leistungen an die jeweilige Regierung. Solche Überstellungen dürften in der Regel unfreiwillig erfolgen.

Drei operative Modelle sind denkbar, mit jeweils eigenen rechtlichen und politischen Risiken. Erstens kann ein Rückkehrzentrum als vorübergehende Unterbringungsstätte dienen, bis die weitere Rückführung in den Herkunftsstaat möglich ist. Gewahrsam und Fallbearbeitung werden damit verlagert, während Dokumente und Rückübernahme geklärt werden. Gelöst wird das Problem dadurch nicht – es wird nur an einen anderen Ort verschoben.

Zweitens kann das Rückkehrzentrum zum längerfristigen Zielort werden, wenn der Aufnahmestaat einen sicheren und dauer­haften Aufenthalt gewährt. Dann stellt sich die Frage, ob europäische Staaten Drittstaaten faktisch dafür bezahlen, lang­fristig oder dauerhaft Verantwortung für Menschen zu übernehmen, zu denen sie bislang keinerlei Verbindung hatten.

Drittens könnte ein Zentrum gezielt für Personen konzipiert werden, die wegen schwerer Straftaten verurteilt wurden oder als Sicherheitsrisiko gelten und nicht direkt rückgeführt werden können. In diesem Modell wäre das Rückkehrzentrum eine spezialisierte sicherheitspolitische Maßnahme, keine allgemeine Antwort auf nied­rige Rückkehrquoten. Dies würde strenge Auswahlkriterien, eine individuelle gericht­liche Überprüfung der Haftgründe bzw. der Gründe für die Einstufung als Sicherheits­risiko sowie klare Regeln zur Strafvollstreckung, zu den Kosten und zum Status nach der Entlassung erfordern. Die bloße Nicht­kooperation mit den Migrations­behörden dürfte dafür nicht genügen.

Europäische Präzedenzfälle, aber keine Blaupause

Keine der Vereinbarungen, die europäische Regierungen bisher mit einem Drittstaat ge­troffen haben, entspricht vollständig einem dieser drei Modelle. Die in der breiteren Exter­nalisie­rungsdebatte genannten Präzedenzfälle ad­ressierten andere recht­liche und operative Herausforderungen. Eine erprobte Blau­pause liefern sie nicht. Sie zeigen aber, welche Kosten, Risiken und Abhängigkeiten entstehen können, wenn Teile europäischer Asyl- und Migrations­politik aus dem EU-Territorium ausgelagert werden.

Das Abkommen zwischen Großbritan­nien und Ruanda von April 2022 zielte darauf ab, Asylverfahren auszulagern. Es war teuer, löste komplexe Gerichts­verfahren durch alle Instanzen aus und wurde schließlich poli­tisch aufgegeben; zwangsweise nach Ruanda überstellt wurde niemand. Die britische Regierung bezifferte die Gesamtkosten der Ruanda-Partnerschaft und der damit ver­bundenen Umsetzung des Illegal Migration Act auf 715 Millionen Pfund. Das Beispiel zeigt, dass Offshore-Modelle hohe Kosten und langfristige Ver­pflichtungen erzeugen können, ohne je operativ zu werden.

Das Italien-Albanien-Protokoll von 2023 ist eine bilaterale Vereinbarung, die Haft mit ausgelagerter Asylprüfung verbindet. Gedacht war dieses Modell für beschleunigte Asylverfahren einer bestimmten Gruppe irregulärer Migranten und deren anschließende direkte Rückführung. Rechtliche Aus­einandersetzungen haben die vollständige Umsetzung bislang verhindert; die Ein­rich­tungen in Albanien wurden nur in wenigen Fällen genutzt. Das Abkommen zeigt, dass Mehrzweckzentren für Asyl und Rückkehr außerhalb der EU unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats etabliert werden kön­nen. Es belegt jedoch weder, dass dies schnellere, günstigere oder nachhaltigere Rückführungen ermöglicht, noch dass es leicht auf andere Staaten zu übertragen wäre. Albanien hat erklärt, das Modell nicht auf andere EU-Staaten aus­weiten zu wollen.

Die EU-Türkei-Erklärung von 2016 spielte eine zentrale Rolle für die Externalisierungs­strategie der EU im vergangenen Jahrzehnt. Sie zielte darauf ab, die Türkei finanziell beim Schutz und der Grundversorgung syrischer Flüchtlinge zu unterstützen und zugleich den Grenzschutz Richtung Europa zu verstärken. Zudem diente sie als Refe­renz für Modelle, nach denen Mitgliedstaaten bestimmte Asylanträge für unzulässig er­klären können. Gerade die Rückführungs­komponente blieb in der Praxis jedoch begrenzt und ist seit 2020 ausgesetzt. Das zeigt, wie schwierig es ist, größere Zahlen von Rückkehrpflichtigen in einen Drittstaat zu überstellen – selbst bei geografischer Nähe, gemeinsamen Interessen und erheb­licher finanzieller Unterstützung.

Die USA: ein kleiner, teurer und selektiver Präzedenzfall

Die jüngere US-Praxis ist kein direktes Vor­bild für die EU, aber ein nützlicher empiri­scher Bezugspunkt. Seit Januar 2025 hat Washington die Zahl der Abschiebungen in Drittstaaten erhöht, obwohl deren Recht­mäßigkeit vor US-Gerichten angefochten wird. Die Bedingungen in den USA müssten solche Überstellungen eigentlich einfacher machen als in der EU: Die Durchsetzung der Einwanderungsgesetze und die Außen­politik liegen bei einer einzigen Bundes­behörde; das US-Recht erlaubt unter be­stimmten Voraussetzungen Abschiebungen in Drittstaaten; und die Regierung kann Transport- und Haftkapazitäten mit diplo­matischem, wirtschaftlichem und sicherheitspolitischem Druck verbinden. Wären Abschiebungen in weit entfernte Drittstaaten problemlos skalierbar, müsste dieses Instrument in den USA besonders gut funk­tionieren. Gerade die bescheidenen Ergeb­nisse der US‑Abschiebungspolitik sind des­halb für Europa sehr aufschlussreich.

Nach Schätzungen des Migration Policy Institute fanden 2025 etwa 15.000 Abschiebungen in Drittstaaten statt. Allein rund 13.000 Betroffene wurden allerdings nach Mexiko gebracht. Diese Fälle sind eher im Kontext der Kooperation mit einem Nach­bar- oder Transitstaat – wie bei der EU-Türkei-Erklärung – zu betrachten; Mexiko übernimmt hier nicht die Funktion eines entfernten Rückkehrzentrums. Ohne Mexiko verbleiben rund 2.000 Überstellungen im Rahmen unterschiedlicher und nur teil­weise doku­mentierter Vereinbarungen, unter anderem mit Panama, Costa Rica und Ghana. Wegen mangelnder Transparenz lässt sich das Ge­samtbild nur eingeschränkt rekonstruieren.

Klar ist aber, dass nur wenige US-Verein­barungen dem europäischen Konzept von Rückkehrzentren ähneln, in dem entfernte Staaten Personen mit rechtskräftigem Ab­schiebungsbescheid aufnehmen und ent­weder ihre weitere Rückführung betreiben oder ihnen den Verbleib gestatten. Ein Bericht der Demokraten im Auswärtigen Ausschuss des US-Senats vom Februar 2026 kam zu dem Ergebnis, dass fünf Regierungen, die direkte Zahlungen erhielten, bis Januar 2026 rund 300 Personen aufgenom­men hatten. Etwa 250 davon entfielen auf die rechtsstaatlich umstrittene El-Salvador-Operation, die vor allem auf Inhaftierung zielte. Andere Vereinbarungen sehen deut­lich niedrigere Überstellungszahlen vor und lassen den Aufnahmestaaten großen Ermes­sensspielraum: Eswatini hatte bis November 2025 15 von bis zu 160 vereinbarten Perso­nen übernommen; Ruanda bis Januar 2026 sieben von bis zu 250 zu prüfenden Fällen.

Auch die dokumentierten Einzelfälle werfen Fragen nach Effizienz und Wirksam­keit des US-Modells auf. Ein nach Eswatini überstellter Jamaikaner und ein in den Süd­sudan gebrachter Mexikaner wurden kurz darauf in ihre Herkunftsstaaten weiter­geflogen – wobei die beiden Transporte Be­richten zufolge rund 181.000 bzw. 91.000 US-Dollar kosteten. In beiden Fällen wurde festgestellt, dass die jeweilige Herkunfts­regierung offenbar nicht über die geplante Drittstaatsüberstellung informiert war und anschließend erklärt hatte, die Aus­stellung von Dokumenten nicht verweigert zu haben. Die bloße Ausreise aus dem über­stellenden Staat sagt daher wenig über den tatsächlichen Erfolg von Übernahmevereinbarungen mit Drittstaaten aus. Entscheidend ist, wie viele verifizierte Rück­führungen in Her­kunftsstaaten oder dauer­hafte Aufnahmen in Drittstaaten zusätzlich erreicht werden.

Die jüngsten US-Abkommen sehen offenbar nur schwache Kontrollmechanismen nach der Überstellung vor, etwa mit Blick auf Haftbedingungen, garantierten Zugang zu Rechts­behelfen und Schutz vor weiterem Refoulement. Das ist besonders problematisch bei Aufnahmestaaten wie Äquatorialguinea und El Salvador, die durch geringe institutionelle Transparenz, verbreitete Korruption oder dokumentierte Menschenrechtsprobleme auffallen.

Auch die politischen und finanziellen Gesamtkosten sprechen gegen eine breite Nutzung des Konzepts. Rückkehrzentren in Drittstaaten erfordern diplomatische Zu­geständnisse, Unterbringung, Haft, Begleit­personal, Flüge, Monitoring und Fall­bearbeitung. Der Minderheitsbericht des US-Senats beziffert die direkten Zahlungen an fünf Regierungen auf mehr als 32 Mil­lionen US-Dollar und die Flugkosten auf mindestens 7,2 Millionen; bei einzelnen Vereinbarungen mit kleinen Fallzahlen lagen die Ausgaben somit bei mehr als einer Million US-Dollar pro Person. Für eine eng begrenzte Gruppe schwerer Straftäter oder Gefährder mag das vertretbar sein. Als allgemeine Antwort auf niedrige Rückkehrquoten taugt das Modell nicht. Auch ein Abschreckungseffekt oder eine Verbesserung der Mitwirkungsbereitschaft lassen sich kaum belegen: Drittstaatsabschiebungen sind Teil einer breiteren US-Agenda, die eine Verschärfung der Grenzkontrollen, einen stringenteren Vollzug im Inland und den verstärkten Rückgriff auf Inhaftierungen zum Ziel hat. Verhaltensänderungen lassen sich daher kaum diesem Instrument allein zu­rechnen.

Der US-Fall zeigt zugleich, dass selbst unter vergleichsweise günstigen politischen, institutionellen und finanziellen Bedingun­gen eine Ausweitung solcher Modelle mit dem Risiko von Verstößen gegen nationales und internationales Recht verbunden ist. Für die EU dürften die rechtlichen Grenzen noch enger sein: Die Mitgliedstaaten unter­liegen menschenrechtlichen Verpflichtungen, die sich teilweise überschneiden, ins­besondere der EU-Grundrechtecharta und der Euro­päischen Menschenrechtskonvention.

Von der rechtlichen Möglichkeit zur politischen Umsetzung

Im Kern der Kontroverse um Rückkehr­zentren steht das Verhältnis von politischer Signalwirkung und tatsächlichem Nutzen: Befürworter erwarten, dass sichtbarer Voll­zug innenpolitisch Vertrauen schafft, staat­liche Handlungsfähigkeit belegt und eine abschreckende Wirkung entfaltet; Kritiker verweisen auf hohe Kosten, unbequeme diplomatische Zugeständnisse, rechtliche Risiken und die Gefahr, dass Fehlanreize für das Rückkehrsystem erzeugt werden. Diese unterschiedlichen Bewertungen erklären, warum die bisher wenig über­zeugende Bilanz die politische Dynamik für die Schaffung von Rückkehrzentren auf Grundlage der neuen Rückführungsverordnung bislang kaum gebremst hat.

Österreichs Mobilitätsabkommen mit Usbekistan vom Mai 2026 ist ein anschau­licher Beleg für die verbreitete Tendenz zur Partnersuche. Es sieht vor, dass Usbekistan als Transitroute für Abschiebungen von Drittstaatsangehörigen, vor allem von Afghanen, dient; es ist aber nicht mit der Etablierung eines Rückkehrzentrums ver­knüpft. Auch in anderen Teilen der EU wächst der politische Druck: Eine Kerngruppe aus Dänemark, Deutschland, Grie­chenland, den Niederlanden und Österreich drängt auf die Einrichtung von Pilotzentren bis Ende 2026. Weitere Mitgliedstaaten fordern die Bereitstellung von EU-Mitteln und die Einbindung internationaler Organi­sationen. Nach der Ceuta-Krise wurden die Forderungen erneuert, obwohl es dort vor allem um Grenzmanagement und unmittel­bare Rückübernahme ging. Bei Redaktionsschluss bestanden jedoch nur mit Ruanda offiziell bestätigte Gespräche mit Staaten der Kerngruppe; verbindliche Absprachen oder ein Abkommen lagen noch nicht vor. Selbst ein kon­kretes Pilotprojekt würde zunächst eher weitere Risiken und Fragen aufwerfen.

Zentrale Risiken künftiger Rückkehrzentren

Ein erstes Risiko ist die geringere Kontrolle nach der Überstellung in Drittstaaten. In regulären Rückkehrverfahren werden wesentliche rechtliche Risiken vor der Ab­schiebung geprüft. Bei Rückkehrzentren können einige der gravierendsten Risiken hinsichtlich der Haftbedingungen, des Zugangs zu Rechtsbeistand und Rechts­behelfen, der Weiterüberstellung oder des Refoulements dagegen erst nach Verlassen des EU-Gebiets entstehen. Da die Abschiebung rechtlich mit der Ankunft abgeschlossen ist, droht die politische und adminis­trative Aufmerksamkeit gerade dann nach­zulas­sen, wenn Schutzgarantien schwerer zu überprüfen sind.

Ein zweites Risiko ist, dass Rückkehr­zentren Fälle nicht tatsächlich lösen, son­dern lediglich verlagern. Sie sind nur dann sinn­voll, wenn sie rechtmäßige und trag­fähige Ergebnisse liefern, die mit bestehenden Rück­kehrinstrumenten nicht erreichbar wären. Die Aussicht auf eine Überstellung könnte zwar auch direkte Rückkehr fördern, doch müsste ein solcher Effekt belegt wer­den. Ist der Herkunftsstaat zur Rücknahme bereit, produziert der Umweg über einen Drittstaat vor allem zusätzliche Kosten und Komplexität. Bleibt die Weiter­rückführung unmöglich, wird aus dem temporären In­strument faktisch eine extern finanzierte langfristige Aufnahme oder Verwahrung.

Ein drittes Risiko besteht darin, dass ein­mal geschaffene Rückkehrzentren einen Auslastungsdruck erzeugen. Sind Kapazitäten vertraglich vereinbart und Fixkosten bereits angefallen, steigt der politische und administrative Anreiz, diese Plätze auch tat­sächlich zu nutzen. Dadurch könnten Per­so­nen in Rückkehrzentren überstellt wer­den, obwohl eine direkte Rückkehr ins Her­kunftsland über Dokumentenbeschaffung, konsularische Zusammenarbeit, geförderte freiwillige Rückkehr oder Reintegrations­unterstützung möglich gewesen wäre.

Ein viertes Risiko ist damit verknüpft, dass sich Rückkehrzentren politisch nur schwer wieder zurücknehmen lassen. Ihr Aufbau erfordert diplomatische Zugeständnisse, Infrastruktur, Finanzierung, Sicher­heitsarrangements und politisches Kapital. Sind diese Vorleistungen erst erbracht, füh­ren schwache Ergebnisse womöglich nicht zur Beendigung des Projekts, sondern zu Versuchen, es durch höhere Zahlungen, schwächere Schutzstandards oder weitere Zugeständnisse aufrechtzuerhalten. Die EU kennt diese Verwundbarkeit: Die türkische Grenzöffnung 2020 veranschaulichte, wie Migrationsdruck zum Verhandlungspfand werden kann. Auch die Erfahrungen der USA zeigen, wie Drittstaatsabkommen als Hebel dienen können: Nachdem der Süd­sudan Menschen aufgenommen hatte, die aus den USA abgeschoben worden waren, forderte er Berichten zufolge Sanktions­erleichterungen, Visakonzessionen und die Unterstützung Washingtons bei der Straf­verfolgung eines Oppositionsführers.

Ein fünftes Risiko liegt in einer möglichen Verschiebung von Prioritäten. Wirksame Rückkehrpolitik beruht auf der Feststellung der Staatsangehörigkeit, der Dokumenten­beschaffung, konsularischer Zusammen­arbeit, Rückübernahmekooperation, Fall­management und Unterstützung bei frei­williger Rückkehr und Reintegration. Diese Prozesse sind politisch weniger sichtbar als der Aufbau eines neuen Zentrums. Binden Rückkehrzentren Aufmerksamkeit und Mit­tel, die andernfalls in etablierte Prakti­ken fließen würden, können sie gerade jene Instrumente schwächen, von denen Rück­führungen in größerem Umfang weiterhin abhängen. Besonders anfällig für einen solchen Relevanzverlust ist die Unterstützung bei der Reinte­gration, deren Wirkung schwer zu messen ist. Das macht sie nicht weniger relevant: Wiedereingliederungs­hilfe kann künftige Migra­tion nicht allein verhindern, aber Stabilität und sozialen Zusammenhalt in Aufnahmegemeinschaften stärken und die Rückübernahmebereitschaft von Herkunftsstaaten fördern.

Bedingungen für ein eng begrenztes Pilotprojekt

Da Pilotprojekte je nach Region und Modell bilateral vereinbart und unterschiedlich aus­gestaltet werden können, sind gemeinsame Mindeststandards unerlässlich. Die neue Rückführungsverordnung schreibt eine Vereinbarung mit dem Aufnahmestaat vor, aber keinen formellen Vertrag. Die Mitglied­staaten sollten über dieses Minimum hinaus­gehen und sich zu verbindlichen Regeln hinsichtlich Funktion, Zielgruppe, recht­licher Verantwortung, Monitoring, Evaluie­rung und Finanzierung verpflichten.

Verantwortung des überstellenden Staates bis zu einer tragfähigen Lösung

Jede Vereinbarung sollte den überstellenden Staat rechtlich verantwortlich halten, bis die Rückkehr in den Herkunftsstaat oder ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt andernorts nachweislich erfolgt ist. Die Ver­antwortung muss für jede einzelne Person gelten. Garantiert werden sollten der Zu­gang zu Gerichten, Rechtsbeistand und kon­sularischen Vertretungen sowie eine un­abhängige Überwachung der Aufenthalts- und Haftbedingungen durch externe Be­obachter und einschlägige internationale Organisationen. Zudem muss eine Pflicht zur Rückholung in die EU verankert werden, wenn die Haft rechtswidrig wird, vereinbarte Standards unterschritten werden, eine Weiterrückführung über einen festgelegten Zeitraum hinaus unmöglich bleibt, der Aufnahmestaat die Kooperation beendet oder die Vereinbarung ausläuft.

Funktion und Zielgruppe eng definieren

In jeder Vereinbarung sollte von Beginn an festgelegt werden, welches der drei Modelle umgesetzt werden soll: ein Zentrum für vorübergehende Aufenthalte bis zur end­gültigen Rückführung, ein längerfristiger Zielort, der eine rechtmäßige und dauer­hafte Aufnahme bietet, oder ein spezifisches Instrument für eine sicherheitspolitisch definierte Gruppe. Die ersten beiden Varianten bringen unterschiedliche Ver­antwortlichkeiten für den überstellenden und den aufnehmenden Staat mit sich. Die Zielgruppe ist eng zu bestimmen; Rückkehr­zentren dürfen nicht zum Auffang­mechanismus für Personen werden, die sich nicht binnen zwölf Wochen aus dem Grenz­verfahren heraus abschieben lassen. Beim dritten Modell sollte die Schwelle auf straf­rechtlichen Verurteilungen oder gerichtlich überprüfbaren Sicherheitserkenntnissen beruhen.

Partner nach Schutzgarantien auswählen, nicht nach Verfügbarkeit

Ein Pilotprojekt sollte nur mit einem Partnerstaat umgesetzt werden, der glaub­haft rechtmäßige und grundrechtskonforme Überstellungen gewährleisten kann. Dazu gehören: ein gesicherter Rechtsstatus, wirksamer Rechtsschutz, Schutz vor Refoulement und unabhängige Kontrolle. Das schränkt den Kreis möglicher Partner erheblich ein. Staaten mit leistungsfähigen Verwaltungen und Justizsystemen dürften wenig Interesse daran haben, Verantwortung für Drittstaatsangehörige zu übernehmen, zu denen sie keinerlei Bezug haben. EU-Beitrittskandidaten etwa werden Fortschritte im Beitrittsprozess kaum gegen die Rolle als externer Aufnahmestaat für irreguläre Migranten eintauschen wol­len. Staaten, die zu einer solchen Kooperation eher bereit sind, könnten dagegen erheb­liche Gegenleistungen verlangen oder geringere Schutzstandards bieten.

Klare Entscheidungsgrundlagen und Dokumentation im Einzelfall

Bei jeder Überstellung sollte dokumentiert werden, warum eine direkte Rückkehr aktuell nicht möglich ist, warum geförderte freiwillige Rückkehr nicht zum Ziel geführt hat und inwiefern das Rückkehrzentrum die Aussichten auf ein nachhaltiges Ergeb­nis verbessert. So lässt sich verhindern, dass unkomplizierte Fälle dorthin verlagert werden, nur um eine solche Einrichtung auszulasten oder Überstellungszahlen hoch­zuschrauben. Die Voraussetzungen müssen vor der Überstellung dokumentiert werden und einer unabhängigen Kontrolle zugäng­lich sein. Die beteiligten Mitgliedstaaten sollten transparent erfassen, was nach einer Überstellung tatsächlich geschieht: ob eine Weiterrückführung erfolgt, ein rechtmäßiger dauerhafter Aufenthalt ermöglicht wird, die Person weiter in Haft bleibt, freigelassen wird oder in die EU zurückgenommen werden muss.

Stringente Evaluation

Jedes Pilotprojekt sollte klare Grenzen hinsichtlich Kapazität, Zielgruppen, Budget und Laufzeit haben. Eine Verlängerung oder Ausweitung sollte eine unabhängige Evaluierung und einen neuen politischen Beschluss erfordern. Maßstab für den Erfolg darf nicht die Zahl der Überstellungen aus der EU sein, sondern ob ein Rückkehr­zentrum rechtmäßige, grundrechts­konforme und nachhaltige Ergebnisse er­zielt, die über bestehende Rückkehrwege nicht zuverlässiger oder mit geringerem Aufwand erreichbar gewesen wären. Die Gesamtkosten sollten deshalb pro Fall berechnet werden, in dem tatsächlich ein dauerhaftes Ergebnis erreicht wurde, und mit vergleichbaren Fällen im bestehenden Rückkehrsystem verglichen werden.

Parallel sollten Regierungen diese Kosten mit dem Nutzen von zusätzlichen Investi­tionen in das reguläre Rückkehrsystem vergleichen, insbesondere mit der geförderten freiwilligen Rückkehr und Reintegra­tion. Reintegration sollte dabei nicht nur als kurzfristige individuelle Leistung behan­delt, sondern stärker in lokale öffentliche Dienste, gemeindebasierte Angebote und bestehende Schutzstrukturen eingebettet werden.

Rückkehrzentren können für eine kleine Gruppe von Personen, deren Rückkehr auf anderem Weg nicht vollzogen werden kann, eine begrenzte Rolle spielen. Sie soll­ten aber nicht zum Aushängeschild einer Rück­kehrpolitik werden, deren Leistungsfähigkeit weiterhin von der Ko­operation mit Her­kunftsstaaten, der unterstützten freiwilligen Rückkehr, Dokumenten­beschaffung, Rück­übernahme und Ver­einbarungen mit Nachbar- und Transitstaaten abhängt. Ein Pilotprojekt ist nur dann sinnvoll, wenn es Ergebnisse ermöglicht, die mit bestehenden Instrumenten nicht erreichbar wären, diese Ergebnisse dauer­haft und grundrechts­­konform sind und wenn andere Rückkehrwege dadurch nicht geschwächt werden. Gelingt dies nicht, schafft es lediglich einen teuren Mechanismus zur Verlagerung un­gelöster Fälle – und erschwert womöglich die Verbesserung jener Instrumente, von denen Rückführungen in größerem Um­fang weiterhin ab­hängen.

Dr. Raphael Bossong ist Stellvertretender Leiter der Forschungsgruppe EU / Europa, Dr. Anne Koch ist Wissenschaftlerin in der Forschungsgruppe Globale Fragen, Zefitret Abera Molla ist Doktorandin an der Berlin Graduate School for Global and Transregional Studies, SCRIPTS, der Freien Universität Berlin.

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