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Xi Jinpings »Rechtsstaatskonzept«

Neue Substanz im Systemkonflikt mit China

SWP-Aktuell 2021/A 30, 01.04.2021, 8 Pages

doi:10.18449/2021A30

Research Areas

Mit dem ersten »Fünfjahresplan über den Aufbau von Rechtsstaatlichkeit (2020–2025)« konkretisiert Chinas Führung ihre Vision eines kohärenten, genuin chinesischen Rechtssystems. Im Mittelpunkt steht dabei der Begriff »sozia­listische Rechtsstaatlichkeit chinesischer Prägung«. Bis 2035 soll sie im Wesentlichen etabliert sein. Marxistisch-leninistische Rechtskonzepte bleiben funda­mental. Durch das Recht als Instrument soll der Staat effizienter werden. Willkür bei der Rechts­findung soll für den Großteil der Bevölkerung reduziert werden, unter anderem mit Hilfe von Hoch­technologie. In ausgewählten Teilbereichen, zum Beispiel bei pro­zessualen Fragen, lässt sich Beijing für den Aufbau der chinesischen »Rechtsstaatlich­keit« vom Westen inspirieren. Eine unabhängige Justiz und das Prinzip der Gewaltenteilung aber lehnt die Parteistaatsführung weiterhin strikt als »fehlerhafte west­liche Gedanken« ab. Beijing geht es explizit darum, auch international für Chinas Rechtsvorstellungen zu werben, Standards zu etablieren und Interessen mittels des Rechts durchzusetzen. Daher sollten Berlin und Brüssel ihr besonderes Augenmerk auf chinesische Rechts­vorstellungen richten. Vertiefte Kenntnisse darüber sind zwingend notwendig, um die strategischen Implikationen von Chinas Rechtspolitik zu erfassen, die Hand­lungs­logik besser zu verstehen und adäquat darauf zu reagieren.

Während der 4. Plenarsitzung des 13. Natio­nalen Volkskongresses (NVK) tauchte im Arbeitsbericht von Li Zhanshu, dem Vor­sitzenden des Ständigen Ausschusses des NVK, der Begriff »Xi Jinpings Rechtsstaatskonzept« ganze sechs Mal auf. Bereits seit einigen Monaten wirbt die chinesische Füh­rung für den Begriff »sozialistisches Recht chinesischer Prägung«. Dass das Zentral­komitee der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh) nun einen eigenen Fünfjahresplan zum Aufbau von Rechtsstaatlichkeit in China verabschiedet hat, verdeutlicht die neue Qualität und strategische Einbettung dieser Bemühungen. Die Xi-Administration hat begriffen, dass Recht ein wichtiger Hebel im Streben nach mehr internationalem Einfluss ist. Der Plan bildet die konkre­teste Ausprägung von Xi Jinpings Vision, wie Recht in China und im internationalen Kontext verstanden und angewendet werden soll.

Begriffsbestimmung

Die Begriffe »sozialistische Rechtsherrschaft chinesischer Prägung«, und »Xi Jinpings Rechtsstaatskonzept« sind zentral für das Ver­ständnis der chinesischen Justizreform. Sie bedürfen aber der Erläuterung.

Grundsätzlich verwendet die chinesische Führung den Zusatz »chinesischer Prägung«, um auf die besondere Verbindung von Poli­tikfeldern mit chinesischen Gegebenheiten hinzuweisen, wie etwa in der Formulierung »Menschenrechte chinesi­scher Prä­gung«. Gemäß Artikel 1 der chine­sischen Ver­fas­sung ist die Herrschaft der KPCh »das be­stimmende Merkmal des Sozia­lismus chine­sischer Prägung«. Der Begriff »sozialistisches Recht chinesischer Prägung« knüpft daran an. Die Parteiherrschaft wird als Grund­voraussetzung und Garant für Rechts­staat­lichkeit in der Volks­republik (VR) China bewertet. Nach marxi­stischer Rechtstradi­tion versteht Beijing Recht als Instrument der KPCh. Mit der kommunistischen Revo­lution wurde das Recht dem Volk unterworfen, und einzig die KPCh ist legitimiert, dessen Willen zu interpretieren. Folglich ist es nicht angemessen, den chine­sischen Begriff »Fǎzhì« (法治), der 1997 vom dama­li­gen Präsidenten Jiang Zemin offiziell ein­geführt wurde, im westlichen Diskurs als Rechtsherrschaft im Sinne von »rule of law« zu übersetzen. Vom Eigen­wert des Rechts geht die KPCh nämlich gerade nicht aus. Treffender ist die Übersetzung »Herr­schaft durch das Instrument Recht« (»rule by law«). Das Suffix »chinesischer Prägung« unterstreicht, dass Beijing ein eigenes chinesisches Rechtssystem erschaf­fen möchte, das auch aus traditionellen chinesischen Rechts­vorstellungen schöpft. Umstritten ist, inwie­weit dies über reine Rhetorik hinaus­reicht. Das Verhalten der KPCh lässt sich jedenfalls zunächst einmal aus Chinas lega­listischer Rechtstradition her­leiten, welche die strikte Anwendung von Regeln fordert. Es soll aber nicht nur Herrschaft durch Recht gelten, sondern der Bevölkerung und den Partei­kadern soll gemäß der konfuzianischen Lehre auch moralisches und tugendhaftes Verhalten anerzogen werden. Kernaspekte dieser Lehre zieht Xi Jinping regelmäßig heran, wenn sie den Interessen der KPCh dienen.

Ein viel konkreterer Aspekt der chinesischen Prä­gung von Rechtsstaatlichkeit ist die Ein­beziehung der Hochtechnologie. Zum einen wird sie umfassend per Gesetz geregelt. Während in Europa über Digitali­sierung vor allem im Lichte ihrer Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht diskutiert wird, geht es in China ledig­lich um die Regulierung des Privatsektors, vor allem der Internetfirmen. Die grundrechtliche Dimension dagegen, etwa Fragen des informationellen Selbstbestimmungsrechts, spielt für die KPCh keine Rolle. Zum anderen greift die Partei auf Hochtechnologie bei der Rechtsfindung zurück, etwa in digitalisierten Gerichtsverfahren.

»Xi Jinpings Rechtsstaatskonzept« ist ein weiterer Begriff, den die KPCh vermehrt in der chinesischen Rechtsstaatsdiskussion verbreitet. Es gibt eine Vielzahl dieser ab­strakten »Xi-Ideologien«, wie beispielsweise »Xi Jinpings Idee über Diplomatie«. Die wich­tigste unter ihnen ist »Xi Jinpings Ideen des Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter«. Hierbei handelt es sich um 14 Programmpunkte von Verfassungsrang, welche die politische Ausrichtung der Xi-Administra­tion umreißen. Im Fünfjahresplan wird »Xis Rechtsstaatskonzept« wie folgt zusammengefasst: Stärkung der zen­tralisierten und einheitlichen Führung der KPCh, »wissenschaftliche Gesetzgebung«, strikte Strafverfolgung, faire Gerichtsverfah­ren, gesetzestreue Bevölkerung.

Xi Jinpings Justizreformen – Mehr Macht für die Partei, weniger Alltagswillkür

Der Fünfjahresplan zum Aufbau der Rechts­staatlichkeit in China ist das neueste Kapi­tel einer Justizreform, die Präsident Xi im Jahr 2012 angestoßen hat. Xis Vorgänger Hu Jintao hatte mit der Doktrin der »har­monischen Gesellschaft« auch Anreize für Korruption innerhalb der VR China gesetzt. Um nämlich gesellschaftliche Harmo­nie aufrechtzuerhalten, wurden Rechtsstreitigkeiten verbreitet durch ge­sichts­wahrende Mediation beigelegt. Dieser Weg barg das Risiko einer informellen Justiz. Bestechungsanfällige Parteikader der »Kommission für Politik und Recht« spiel­ten als Mediatoren bei der Rechtsfindung eine Schlüsselrolle. Infolge­dessen grassierte die Korruption, weil viele versuchten, den Mediationsmechanis­mus zu beeinflussen.

Xis Politik war anfangs von Machtkonsolidierungsmaßnahmen geprägt, in deren Mittelpunkt eine massive Antikorruptions­kampagne stand. Die Justizreform förderte Mechanismen zur Stärkung der lokalen Justiz gegenüber lokalen Parteikadern, etwa durch sogenannte Wandergerichte, und Maßnahmen zur Professionalisierung von Richtern.

2014 formulierte das 18. Zentralkomitee der KPCh die Visionen vom Aufbau einer »sozialistischen Rechtsherrschaft chinesischer Prägung« und vom »regelgeleiteten Regierungshandeln«. Dabei wurde deutlich, dass die Justizreform zum Ziel hat, die KPCh gegenüber dem Staat zu stärken und den Staatsbetrieb zu professionalisieren. 2018 wurde die Ver­fassung weitreichend geändert. Gemäß der Neufassung von Arti­kel 1 wurde die Par­teiherrschaft in China zum ersten Mal seit den kurzlebigen Ver­fassungen von 1975 und 1978 kodifiziert und damit formell legalisiert.

Seit der Machtübernahme von Präsident Xi ist zudem ein klarer Trend festzustellen: Der Staat agiert effizienter, besonders bei der Rechtsanwendung, und alltägliche Will­kür nimmt vor allem auf der lokalen Ebene ab. Das hat aber nichts mit einer rechtsstaatlichen Entwicklung zu tun, wie sie in westlichen Ländern verstanden wird, denn die Partei steht über dem Staat und kontrol­liert sich selbst. Was Teil der staat­lichen Rechtsordnung ist und was »sen­si­bel«, darüber befindet die Partei. Die sensib­len Angelegenheiten werden von der KPCh definiert und außerhalb des Rechts und damit ohne Kontrolle durch die staatliche Justiz bewertet.

Seit Xis Amtsantritt hat der Einfluss der KPCh auf den Staat zugenommen. Der An­wendungsbereich von Regeln, die bisher nur innerhalb der Partei galten, wird immer mehr auf Angelegenheiten ausgedehnt, die zuvor dem Staat zugeordnet waren. Das gilt zum Beispiel teilweise im Umweltschutz oder bei Fragen nationaler Sicherheit. Ge­wachsen ist auch der Anteil jener Dokumen­te, die der Staatsrat und die KPCh gemeinsam verab­schieden, wie etwa zahlreiche derjenigen zur Belt-and-Road-Initiative (BRI). Diese Dokumente werden weit­gehend wie Parteiregularien behandelt, aber im Legis­lativprozess immer häufiger als Gesetzesgrundlage zitiert. Auch auf die Rechts­anwendung nimmt die KPCh ver­stärkt Ein­fluss. Im Nationalen Sicherheitsgesetz von 2015 etwa wurde der Natio­nalen Sicherheitskommission der KPCh Staatsgewalt ein­geräumt – das erste Mal seit der Kultur­revolution, dass dies einer Parteiorganisation zugestanden wur­de. Bei Strukturreformen im Jahr 2018 fusionierten zahlreiche Staats- und Partei­organisationen. In sensib­len Bereichen (mit sicherheitspolitischem Bezug) profitierte da­von meist die Partei, zu Lasten des Staates.

Bei der Beilegung nichtsensibler Rechtsstreitigkeiten – also jenen, mit denen der Großteil der chinesischen Bevölkerung konfrontiert wird – waren in den letzten Jahren dagegen erhebliche Effizienzgewinne zu verzeichnen. Erzielt wurden sie vor allem durch schnellere und klarer definierte Vorgänge im Zivil- und im Strafprozess. Für die meisten Chinesen bedeutet dies, dass die Willkür geringer wird.

Die chinesische Führung ist darüber hinaus nicht daran interessiert, sich west­liche Kernvoraussetzungen von Rechtsstaatlichkeit zu eigen zu machen. Bei der Justiz­reform geht es vielmehr darum, pragmatisch aus dem Westen das zu übernehmen, was in den chinesischen Kontext der Ein­parteienherrschaft ein­gebettet werden kann. Das betrifft vor allem das Zivilrecht, Zustän­digkeits­fragen und die Verbesserung von Prozessabläufen. In der Vergangenheit ver­wies der Präsident des Obersten Volks­gerichts darauf, dass west­liche »Irrwege« wie Gewaltenteilung und eine unabhängige Justiz in der VR China nicht in Frage kämen.

Chinas erster Fünfjahresplan über den Aufbau von Rechts­staat­lich­keit (2020–2025)

Binnendimension

Am 10. Januar 2021 verabschiedete das Zen­tralkomitee der KPCh Chinas ersten »Fünf­jahresplan über den Aufbau von Rechtsstaatlichkeit«. Vorangegangen war im No­vember 2020 eine Rede von Präsident Xi am Rande der ersten »Zentralen Konferenz über regelbasiertes Regierungshandeln«. Dabei hatte er zu einem koordinierten Vor­gehen aufgerufen, um das »sozialistische Recht chinesischer Prägung« voranzutreiben.

Mit diesem Plan unterstreicht die chinesische Füh­rung ihr instrumentelles Rechts­verständnis. So hat sie im Dokument statu­iert, dass die Herrschaft durch Recht dem Staat zu Stärke und Wohlstand verhelfen soll. Die Förde­rung der Herrschaft durch Recht sei not­wendig, um langfristig den Wiederaufstieg der VR China und die Ver­wirklichung des sogenannten China-Traums von einer erneuten Weltmachtrolle sicher­zustellen. Für dieses Ziel enthält das Doku­ment fol­gen­de Leitprinzipien:

  • Aufrechterhaltung der Einparteien­herrschaft als fundamentalste Garantie für Rechtsstaatlichkeit in China,

  • Orientierung an den Interessen des Vol­kes beim Aufbau der Rechtsherrschaft,

  • Recht als zentraler Bestandteil der KPCh, des chinesischen Staates und der chine­sischen Gesellschaft, Regieren durch Gesetz und Tugend,

  • Berücksichtigung der nationalen Gege­benheiten beim Aufbau von Rechtsstaatlichkeit.

In dem Plan hat die chinesische Führung allgemeine Ziele definiert. Bis 2025 sollen

  • die institutionellen Rahmenbedingungen für Rechtsherrschaft in China weiterentwickelt,

  • ein vollständigeres sozialistisches Rechts­system chinesischer Prägung (bei dem die Verfassung eine zentrale Rolle einnimmt), ein solideres Regierungssystem mit klaren, per Gesetz definierten ad­ministrativen Zuständigkeiten und ein effizienteres Justizsystem aufgebaut,

  • Fortschritte bei der Bildung einer »Gesell­schaft unter der Herrschaft des Rechts« erzielt und

  • die Anwendung parteiinterner Regularien verbessert sein.

Bis 2035 sollen

  • ein Staat, eine Regierung und eine Gesellschaft unter der Herrschaft des Rechts etabliert,

  • ein »sozialistisches Rechtssystem chine­sischer Prägung« in Grundzügen gebildet,

  • das Recht des Volkes auf gleichberechtigte Teilhabe und Entwicklung gewähr­leistet

  • und die Modernisierung des nationalen Regierungssystems und der Regierungskapazitäten erreicht sein.

Im Fünfjahresplan wird ausgeführt, wie das Handeln des Staates und der KPCh for­ma­lisiert werden soll, um auf diese Weise Willkür innerhalb der VR China zu reduzie­ren und die Herrschaft der KPCh zu sichern. Es ist das erste offizielle Dokument, in dem Grundsätze, Inhalt und Verfah­ren einer Verfassungskontrolle durch den Stän­digen Ausschuss des NVK in Aussicht ge­stellt werden. Mit Gewaltenteilung hat das aber nichts zu tun, da sich formell der NVK selbst kontrolliert. Dennoch gewinnt die Verfassung als solche bei staatlichem Handeln an Bedeutung.

Zudem sollen sämtliche Volkskongresse im Gesetzgebungsprozess gestärkt werden. Es sollen mehr Gesetze verabschiedet und weniger Verwaltungsvorschriften erlassen werden. Das ist wichtig, da Volks­kongresse im chinesischen Gesetzgebungsprozess normalerweise eine untergeordnete Rolle spielen.

Die Gesetzgebung soll besonders im Bereich Informationstechnologie vorangetrieben werden, etwa durch die Regulierung der Digitalwirtschaft, des Internetfinanz­wesens, der künstlichen Intelligenz, von Big Data, des »sozialen Bonitäts­­systems« und des Cloud Com­puting. Vor allem der Schutz geistigen Eigentums soll im digita­len Raum in China verstärkt gewährleistet werden. Im Einklang mit Xi Jinpings Vision vom »digi­talen Regieren« und eines »intelli­genten Rechts­staats« soll auf diese Tech­no­logien auch bei Rechtsanwendung und Rechtsprechung zurückgegriffen wer­den, etwa in »virtuellen Gerichtsprozessen« oder mittels des sozialen Bonitätssystems.

Weiter strebt Beijing an, mit Hilfe des Plans Gesetze der zen­tralen und der lokalen Ebene zu harmonisieren. Vorgesehen sind klare Zu­ständigkeiten bei staatlichem Han­deln und erstmals ein einheitliches chinesi­sches Verwaltungsprozessrecht. Auch das Straf­verfolgungssystem soll effizienter ge­staltet werden, vor allem durch die eindeu­tige Kompetenzverteilung der Strafverfolgungsbehörden. Ebenfalls auf der Agenda steht die Verbesserung des Strafprozessrechts, etwa mit Blick auf die Verwertung von Beweismitteln. Geschaffen werden sollen einheitliche, per Gesetz kodifizierte Kontrollmechanismen und Zuständigkeitsregeln für die staatlichen Ak­teure (Verwaltungs- und Justizorgane, Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden, Gerichte, Staats­anwaltschaft) auf den unterschiedlichen Ebenen (Provinzen, Städte, Landkreise). Im Dokument wird zudem in Aussicht gestellt, die Prozessbeteiligten und ihre Prozessrechte zu stärken, etwa durch ein System zur Überprüfung von Vernehmungen.

Gefordert wird auch die Professionalisierung von Richtern. Eine neue Generation »revolutionärer« und »professioneller« Rechtsstaatsteams soll herangezogen wer­den, die nicht nur loyal gegenüber Partei, Staat, Volk und Gesetz sind, sondern auch tugendhaft handeln. Grundvoraussetzung für die Tätigkeit in der Justiz ist vor allem die Unterstützung für die KPCh.

Der gesamten chinesischen Bevölkerung soll die Bedeutung »sozialistischer Rechtsstaatlichkeit chinesischer Prägung« und von »Xis Rechtsstaatskonzept« vermittelt werden. Innerhalb der KPCh sollen diese Themen eine Schlüsselrolle in den Par­tei­schulen einnehmen. Sie sollen aber auch fester Be­standteil sämtlicher Lehrpläne an Schu­len und Universitäten werden.

Überdies plant Beijing, die parteiinternen Regularien zu stärken und ein inner­partei­liches Rechtssystem aufzubauen. Die chine­sische Führung strebt an, dass partei­interne Regeln und natio­nale Gesetze konvergieren und miteinander koordiniert werden.

Internationale Dimension

Ein Kapitel des Plans ist dem Blick nach außen gewidmet. Dort geht es um »den Schutz der nationalen Souveränität, der Sicherheits- und Entwicklungsinteressen durch das Gesetz«. Es enthält Ausführungen zum Prinzip »Ein Land, zwei Systeme«. Mit Blick auf Hongkong und Macau soll ein »hoher Grad an Autonomie« garantiert sein. Exter­ner Einfluss soll unterbunden werden. Anvisiert wird, Rechtsaustauschprogramme mit Taiwan aufzubauen. Mit Hilfe des Rechts sollen Schritte in Richtung Wiedervereinigung und gegen Unabhängigkeits­bestrebungen getan werden. Dies schürt Spekulationen über ein taiwanspezifisches »Antisezessionsgesetz«. Beijing möchte zudem mehr Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und mehr bilaterale Rechtshilfe zwischen dem Fest­land, Hongkong, Macau und Taiwan. In diesem Kapitel wird auch das Ziel formuliert, den regulativen Rahmen der Volks­befreiungsarmee (VBA) zu stärken, um die absolute Herrschaft der KPCh über die VBA zu zementieren.

Abschnitt 25 des Fünfjahresplans offenbart die internationale Dimension von Chinas Bestreben, näm­lich

  • den Ausbau chinesischer Völkerrechtsexpertise,

  • die Konzipierung einer Völkerrechts­theorie der »sozialistischen Rechtsherrschaft chinesischer Prägung«,

  • die aktive Teilnahme bei der Ausformulierung internationaler Regeln, um ein »faires« und »vernünftiges« internatio­nales Rechtssystem zu etablieren,

  • internationales Werben für die chine­sische Auffassung von »Rechtsstaatlichkeit«,

  • den Aufbau eines Mechanismus zur Identifi­zierung von Gesetzen anderer Staaten mit extraterritorialer Wirkung,

  • mehr Schutz der Rechte chinesischer Staatsangehöriger und juristischer Perso­nen im Ausland,

  • die Förderung internationaler Rechts­kooperation im Rahmen der BRI, etwa durch die Schaffung internationaler Handelsgerichte,

  • die Einrichtung neuer Mechanismen für internationale Schiedsverfahren,

  • die Kooperation zwischen Schiedsgerichten aus China und aus BRI-Staaten,

  • die Stärkung bi- und multilateraler Rechtsstaatsdialoge und Austauschprogramme, besonders im Rahmen der BRI,

  • die Förderung des institutionellen Rechts­hilfemechanismus in China und der internationalen Kooperation bei Auslieferung und Rückführung von Straftatverdächtigen und beim Transfer verurteilter Personen,

  • die Teilnahme an der internationalen Koope­ration von Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung von Terrorismus, ethnischem Separatismus, religiösem Extremismus, Drogenhandel und transnationaler Kriminalität,

  • die Stärkung der internationalen Koope­ra­tion bei der Korruptionsbekämpfung sowie bei Aufspürung und Rückführung gestohlener Güter.

Das Schlusskapitel verweist auf die zen­trale Rolle der KPCh für den Aufbau einer »Rechtsstaatlichkeit chinesischer Prägung«. Die Parteiherrschaft soll weiter gesetzlich verankert werden, und es soll eine Theorie der Rechtsherrschaft chinesischer Prägung entwickelt werden. Diese soll Aspekte der »exzellenten traditionellen chinesischen Rechtskultur« enthalten, ohne dass dies weiter konkretisiert wird. Alle Abteilungen der KPCh in sämt­lichen Provinzen werden angewiesen, den Geist und die Anforderungen des Plans vollständig umzusetzen und Implementierungs­pläne zu erstellen, welche die jeweiligen Gegebenheiten vor Ort berücksichtigen.

Einschätzung

Das Dokument fasst Beijings strategische Bemühungen zusammen, eine eigene chi­nesische Version von »Rechtsstaatlichkeit« als kohärentes zukunftsfähiges Modell aufzubauen. Es geht vor allem darum, den Staat effizienter zu gestalten und die abso­lute Herrschaft der KPCh zu zementieren. Diese Bestrebungen könnten die Präsidentschaft Xi Jinpings überdauern und zu einem Vermächtnis seiner Politik werden. Ein Beispiel dafür wäre ein formalisierter Mechanismus zur Bestimmung der Füh­rungsnachfolge.

Dort wo es der Einparteienherrschaft dient, werden westliche Aspekte von Rechtsstaatlichkeit aufgegriffen, besonders mit Blick auf die Regelung zivilrechtlicher Angelegenheiten, von Zuständigkeiten und von prozessualen Fragen. Allerdings ent­spricht der Fünfjahresplan in keiner Weise dem westlichen Verständnis von Rechtsstaatlichkeit. Staats­handeln soll zwar besser durch das Recht kontrolliert werden, doch dieses beschränkt die Macht der Partei nicht im mindesten. Recht soll vielmehr zu einem effi­zienteren Herrschaftsinstrument für die Partei werden.

Mit Hilfe der Hochtechnologie bei der Rechtsfindung sowie bei Anwendung und Vollstreckung des Rechts könnte in China ein Mechanismus geschaffen werden, der für den Großteil der chinesischen Bevölkerung Willkür reduziert und eine gewisse Rechts­sicherheit erzeugt. Per App können Millio­nen Chinesen etwa Klageschriften einreichen oder Beweisanträge stellen, ohne dass korrupte Parteikader auf lokaler Ebene darauf Einfluss ausüben können. Beijing wirbt für die Nutzung digitaler Mittel als Alter­native zur Gewaltenteilung, da diese nicht korrumpierbar und objektiv sind. Digitale Mittel im autoritären Kontext er­zeugen demzufolge nach Auffassung der KPCh die gleiche Wirkung wie bei einer funktionierenden Gewaltenteilung, ohne dass die Einparteienherrschaft hinterfragt wird. Nicht unterschätzt wer­den sollte der politische Wille, den Einsatz von Hoch­technologie im Recht fortzuentwickeln. Auch wenn noch erhebliche Hinder­nisse bei der Umsetzung bestehen, gibt es schon heute Ansätze für einen objektiven, wenn auch dystopischen »chinesischen« Weg der Rechtsfindung. Dazu zählt das soziale Bonitätssystem. Es ermöglicht, das Verhal­ten von Personen in ein Punkte­system zu übertragen. Minuspunkte infolge sank­tionierten Verhaltens ziehen unmittel­bare Rechtsfolgen nach sich, beispielsweise Kosten oder Beschränkungen.

Nüchtern betrachtet ist der chinesische Ansatz der Einbeziehung digitaler Technologie im Justizprozess aber auch Avant­garde. Während der Covid-19-Pandemie wurden zahlreiche Gerichte in China über Nacht zu Online-Gerichten. Unter funktionalen Gesichtspunkten ergibt es durchaus Sinn, von der Technologieaffinität der chine­sischen Justiz zu lernen, nämlich dort, wo sich die ge­wonnenen Erkenntnisse in das demo­kratische System inte­grieren lassen. Die KPCh versucht, eine autoritäre Antwort auf Fragen zu geben, die aus der internatio­nalen Ver­netzung entstehen, und dieses Bestreben in ihre Vorstellung von Rechtsstaatlichkeit einzubetten. Fraglich ist, ob Chinas Vision für Drittstaaten attrak­tiv sein kann. Zu­min­dest was die Effizienzsteigerung staatlichen Handelns und die Reduk­tion von Willkür durch Technologie betrifft, erscheint das nicht vollkommen abwegig. Mit der digitalen Seidenstraße ver­sucht China, genau dieses Ziel zu erreichen.

Man kann davon ausgehen, dass chinesische Verhandlungspartner, Diplo­maten und Unternehmer bald mit dem Begriff »chinesische Rechtsstaatlichkeit« argumentieren werden. Zudem wird Beijing Recht als Instrument in Zukunft immer effizienter nutzen, um politische Interessen mittels besser geschulter Juristen durchzusetzen.

Für politische Entscheider in Deutschland und Europa ist es zunächst wichtig, ernst zu nehmen, dass die chinesische Führung ein eigenes, fundamental unter­schiedliches »Rechtsstaatskonzept« ent­wickelt und international dafür wirbt. Mehr Übersetzungsleistung und Kontextualisierung der von Beijing verwendeten Begriffe ist unerlässlich. Ohne historische und poli­ti­sche Einordnung der strategisch von der KPCh ins Englische übertragenen Formulierungen wie etwa »rule of law« kann es nicht gelingen, das chinesische Verhalten hin­reichend zu verstehen und adäquat darauf zu reagieren. Falsche Erwartungen und poli­tische Kosten, etwa Fehlinterpretationen gegenseitiger Verpflichtungen, könnten die Folge sein.

Neben China-Expertise und juristischen Kenntnissen ist zudem spezifisches Wissen über sozialistische Rechtsvorstellungen hilfreich. Weiterhin ist es notwendig, die in Universitäten vorhandenen Kenntnisse über chinesische Rechtsvorstellungen aus den Expertenzimmern in den Mainstream zu heben. Diese Kenntnisse sollten in Diskus­sionen über funktionale politische Ent­scheidungen und in zwischenstaatliche Ver­handlungen mit China im bi- und multi­lateralen Rahmen einfließen.

Politische Entscheider in Deutschland und Europa sollten sich gezielt auf die chine­sischen Argumentationsmuster und Szenarien vorbereiten. Konkret betroffen sind besonders folgende Aspekte:

Rechte von Ausländern und ausländischen Unternehmen in China: Es gibt eine rechtliche Grauzone, in die man als Aus­länder immer leichter hineingerät, beson­ders weil China der nationalen Sicher­heit hohe Bedeutung beimisst. Darunter leidet die Rechtssicherheit, was sich in den jüng­sten Sank­tionen gegen Bürger und Institu­tionen der EU zeigt. Wer mit sanktionierten Institutionen und Personen »assoziiert« ist, dem wird untersagt, in China »Ge­schäfte zu treiben«. Die Begriffe »assoziiert« und »Geschäfte treiben« werden nicht erläu­tert. Bei den Sanktionen gegen britische Perso­nen und Organisationen etwa ist der Wort­laut viel klarer. Zugleich aber ist in »nicht­sensiblen« Berei­chen mehr Rechtssicher­heit für Ausländer zu erwarten.

Internationale Verträge: Aufgrund des instrumentellen Rechtsverständnisses der chinesischen Führung ist es unabdingbar, bei internationalen Abkommen mit China wirksame Anreize zu setzen und effektive Kontrollmechanismen einzuführen. Andern­falls ist eine vertragliche Eini­gung wie etwa das Investitionsabkommen zwischen der EU und China (CAI) vom Dezember 2020 zu­nächst nur ein beschriebenes Blatt Papier. In solchen Fällen beginnen die eigentlichen Verhandlungen erst nach der Vertrags­unterzeichnung.

Chinesische Kerninteressen: Zu den Kerninter­essen der VR China zählen Bei­jings Interpretation des Prinzips »Ein Land, zwei Systeme« mit Blick auf Taiwan oder Hongkong, die Vorstellung der chinesischen Führung von territorialer Integrität, etwa hinsichtlich des Südchinesischen Meeres und der Grenz­konflikte mit Indien oder Japan, sowie innere Angelegenheiten, besonders Menschenrechtsfragen betreffs Tibet oder Xinjiang. China wird diese Interessen besser vorbereitet und aus dem eigenen Rechtsverständnis heraus verteidigen. Hier ist für Europa mehr Gegenwind zu erwarten. Beijing schließt hierbei auch strategische Allianzen und nutzt Organisationen der Vereinten Nationen als Sprachrohr, etwa den VN-Menschenrechtsrat.

Extraterritoriale Dimension: Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung ist der Bereich, den Beijing bei der internationalen Rechts­kooperation am stärksten forciert. Für europäische Personen in Staaten, die mit Beijing Rechtshilfe- oder Strafverfolgungsabkommen geschlossen haben, kann das gravierende Auswirkungen haben. Selbst eine Auslieferung nach China ist denkbar.

Diskurshoheit über den Rechtsstaatsbegriff: Beijing wird international verstärkt für die eigene Definition von Rechtsstaatlichkeit werben. Es geht der KPCh-Führung darum, gefestigte Definitionen grundlegend zu hinterfragen und ihnen dann chinesische Begriffe entgegenzuhalten. Die chine­sische Seite argumentiert, das bestehende internationale Rechtssystem spiegele die Macht­verhältnisse aus der Zeit unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg wider. Beijing fordert eine Generalüberholung der Welt­ordnung, da sich das internationale Macht­gefüge fundamental gewandelt habe.

Für deutsche und europäische Entscheider bedeutet diese Entwicklung, dass die gezielte Rechtsstaatsförderung in Drittstaaten weiter vorangetrieben werden sollte. In Betracht kommen etwa Staaten der Indo-Pazifik-Region. In ihren Leitlinien zum Indo-Pazifik stellt die Bundes­regierung ex­plizit Rechtsstaatsdialoge in der Region in Aussicht. Darüber hinaus wäre das Thema Rechtsstaatlichkeit ein wichtiger Baustein einer effektiven trans­atlantischen China-Strategie.

Trotz der schwierigen bilateralen Beziehungen wären im Rechtsstaatsdialog mit China prozessuale Themen ein Bereich, in dem eine sachliche Diskussion weiterhin mög­lich erscheint. Als Beispiel böte sich etwa die Digitalisierung im Zivilprozess an.

Glossar

法治中国建设规划 (Fǎzhì zhōngguó jiànshè guīhuà) – Plan über den Aufbau von Rechts­staatlichkeit in China

国特色社会主义法治 (Zhōngguó tèsè shèhuì zhǔyì fǎzhì) – Sozialistische Rechtsherrschaft chine­sischer Prägung

习近平法治思想 (Xíjìnpíng fǎzhì sīxiǎng) – Xi Jinpings Rechtsstaatskonzept

中国特色 (Zhōngguó tèsè) – chinesischer Prägung

法治 (Fǎzhì) – Rechtsstaatlichkeit

法制 (Fǎzhì) – Rechtssystem

习近平新时代中国特色社会主义思想 (Xíjìnpíng xīn shídài zhōngguó tèsè shèhuì zhǔyì sīxiǎng) – Xi Jinpings Ideen des Sozialismus chinesischer Prägung im neuen Zeitalter

科学立法 (Kēxué lìfǎ) – Wissenschaftliche Gesetzgebung

和谐社会 (Héxié shèhuì) – Harmonische Gesell­schaft

智慧法治 (Zhìhuì fǎzhì) – Intelligenter Rechts­staat

依法治国 (Yīfǎ zhìguó) – Regieren nach dem Gesetz

优秀传统法律文化 (Yōuxiù chuántǒng fǎlǜ wénhuà) – Exzellente traditionelle chinesi­sche Rechtskultur

Dr. iur. Moritz Rudolf ist Wissenschaftler in der Forschungsgruppe Asien.

© Stiftung Wissenschaft und Politik, 2021

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